Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
Schema: Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
Wie prüfst Du einen Anspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)?
Anwendbarkeit des § 313 BGB
Vertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 1 BGB)
Keine Subsidiarität
Umstand (§ 313 Abs. 1 BGB) oder Vorstellung (§ 313 Abs. 2 BGB) ist relevante Grundlage des Vertrags geworden
Veränderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) oder wesentliche Vorstellungen über die Geschäftsgrundlage haben sich als falsch herausgestellt (§ 313 Abs. 2 BGB) (reales Element)
Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (normatives Element)
Parteien hätten bei Kenntnis des Wegfalls/ Fehlens Geschäft nicht/ nicht so abgeschlossen (hypothetisches Element)
Rechtsfolge
Vertragsanpassung
Rücktritt bzw. Kündigung
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