Schema: Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

17. Februar 2025

23 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Anspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)?

  1. Anwendbarkeit des § 313 BGB

    1. Vertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 1 BGB)

    2. Keine Subsidiarität

  2. Umstand (§ 313 Abs. 1 BGB) oder Vorstellung (§ 313 Abs. 2 BGB) ist relevante Grundlage des Vertrags geworden

  3. Veränderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) oder wesentliche Vorstellungen über die Geschäftsgrundlage haben sich als falsch herausgestellt (§ 313 Abs. 2 BGB) (reales Element)

  4. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (normatives Element)

  5. Parteien hätten bei Kenntnis des Wegfalls/ Fehlens Geschäft nicht/ nicht so abgeschlossen (hypothetisches Element)

  6. Rechtsfolge

    1. Vertragsanpassung

    2. Rücktritt bzw. Kündigung

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