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Definition: Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

16. Mai 2026

9 Kommentare


Definiere den Begriff „Bande“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB):

Unter einer Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.

Der Bandenbegriff findet sich an zahlreichen Stellen im StGB (zB §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 2, 260a Abs. 1, 261 Abs. 5 StGB).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FUCH

Fuchsfrauchen

29.12.2025, 22:05:30

Was ist denn, wenn die Bande schon 20 Diebstähle zusammen geplant und durchgeführt hat und der 21. soll ihr letzter sein. Nach der Definition wäre es dann keine Bande mehr beim letzten Diebstahl?

Foxxy

Foxxy

29.12.2025, 22:06:09

Eine Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Zum „letzten“ Diebstahl: Der Bandencharakter bleibt grundsätzlich bestehen, solange die auf Mehrfachtaten gerichtete Bandenabrede zum Tatzeitpunkt noch fortbesteht; der Entschluss, danach aufzuhören, schadet nicht. Keine Bande nur dann, wenn die Bandenabrede vorher aufgehoben wurde und für die 21. Tat nur noch eine einmalige Zusammenarbeit verabredet ist. Zusätzlich erforderlich: die Tat erfolgt unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds.

GS99

GS99

16.1.2026, 16:39:35

Die Bande hätte sich in dem Fall doch (damals) zu dem Zweck zusammengesetzt die (damals noch) zukünftigen Diebstähle zu begehen. Die Definition passt also m.E. auch für den letzten Diebstahl.