Definition: Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

24. November 2024

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Definiere den Begriff „Bande“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB):

Unter einer Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.

Der Bandenbegriff findet sich an zahlreichen Stellen im StGB (zB §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 2, 260a Abs. 1, 261 Abs. 5 StGB).
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