Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Daten, unbefugte Verwendung (betrugsäquivalent) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

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Definition: Daten, unbefugte Verwendung (betrugsäquivalent) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

16. Mai 2026

2 Kommentare


Wann werden Daten nach der (herrschenden) betrugsäquivalenten Auslegung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?

Nach der betrugsäquivalenten Auslegung ist die Verwendung unbefugt, wenn sie gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte.

Für diese Auffassung spricht die gesetzgeberische Intention, mit der Einführung des Computerbetrugs, Lücken bei der Betrugsstrafbarkeit zu schließen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lafrantastique

lafrantastique

12.3.2024, 13:26:53

Der Streit ist

ja

ziemlich groß, vielleicht kann man hier alle Auffassungen nennen

Esther

Esther

5.1.2026, 16:58:28

@[Foxy](64575) kannst du die anderen Ansichten darstellen?