Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Daten, unbefugte Verwendung (betrugsäquivalent) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)
Definition: Daten, unbefugte Verwendung (betrugsäquivalent) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)
Wann werden Daten nach der (herrschenden) betrugsäquivalenten Auslegung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Nach der betrugsäquivalenten Auslegung ist die Verwendung unbefugt, wenn sie gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte.
Fundstellen
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