Definition: Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)

11. Juli 2025

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Was versteht man unter dem verfassungsrechtlichen Begriff der „Ehe“ (Art. 6 Abs. 1 GG)?

Die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG ist nach bisheriger Rspr. des BVerfG die auf freiem Entschluss beruhende, auf der Grundlage gleichberechtigter Partnerschaft frei ausgestaltete und staatlich beurkundete Verbindung (bisher: eines Mannes und einer Frau) zur auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.

Der verfassungsrechtliche Ehebegriff ist nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der Ehe (§ 1353 Abs. 1 BGB) gleichzusetzen. Zivilrechtlich ist mittlerweile auch die gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt. Das BVerfG hat in der Vergangenheit indes wiederholt ausgeführt, dass der verfassungsrechtliche Schutz sich nur auf die geschlechtsverschiedene Ehe bezieht. Begründet wurde dies insbesondere mit der Entstehungsgeschichte sowie dem traditionellen Zweck der Ehe, eine Familie zu gründen. Gleichzeitig stehe das Grundgesetz aber der gleichgeschlechtlichen Ehe (bzw. früher der eingetragenen Lebenspartnerschaft) nicht entgegen. In einer neueren Entscheidung von Anfang 2023 erwähnt das BVerfG jedoch erstmals die Verschiedengeschlechtlichkeit nicht mehr, ohne das näher zu begründen. Die Entscheidung wird vielfach dahingehend gedeutet, dass damit eine Öffnung des verfassungsrechtlichen Ehebegriffs für gleichgeschlechtliche Ehen einher geht. Es bleibt abzuwarten, ob sich das BVerfG in einer zukünftigen Entscheidung näher zu den Hintergründen äußert.
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