Definition: Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)
19. Juli 2025
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Was versteht man unter dem verfassungsrechtlichen Begriff der „Ehe“ (Art. 6 Abs. 1 GG)?
Die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG ist nach bisheriger Rspr. des BVerfG die auf freiem Entschluss beruhende, auf der Grundlage gleichberechtigter Partnerschaft frei ausgestaltete und staatlich beurkundete Verbindung (bisher: eines Mannes und einer Frau) zur auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.

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