Definition: Geschäftswille (vor § 104 BGB)
11. Juli 2025
4 Kommentare
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Definiere den Begriff „Geschäftswille“:
Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Marcos
21.7.2023, 07:36:41
Bei meiner Definition hatte ich hinzugefügt, dass der Geschäftswille nicht notwendig für eine wirksame Willenserklärung ist. Die Antwort wurde als falsch markiert. Ist es nicht so, dass
Handlungswilleimmer vorliegen muss, Erklärungswille umstritten ist und Geschäftswille nicht notwendig ist?

rlaw
23.12.2023, 16:54:14
Bei mir genauso - haben wir das falsch gelernt?
galapagosgarry
24.12.2023, 02:07:25
Hier geht es um die Definition des Geschäftswillens. Im objektiven Tatbestand führt ein Fehlen des Geschäftswillens gerade dazu, dass keine Willenserklärung vorliegt. Wenn der Erklärende aus objektiver Sicht die Herbeiführung einer ganz bestimmten Rechtsfolge nicht beabsichtigt, dann soll auch keine Rechtsfolge eintreten. Liegt hingegen im objektiven Tatbestand ein Geschäftswille vor, der Erklärende möchte dies aber subjektiv nicht, dann ist die Willenserklärung dennoch wirksam, kann aber u.U. angefochten werden. tl;dr: objektiver TB ohne Geschäftswillen = keine WE, subjektiver TB ohne Geschäftswille = WE (aber u.U. anfechtbar)
galapagosgarry
24.12.2023, 02:08:34
Hier geht es um die Definition des Geschäftswillens. Im objektiven Tatbestand führt ein Fehlen des Geschäftswillens gerade dazu, dass keine Willenserklärung vorliegt. Wenn der Erklärende aus objektiver Sicht die Herbeiführung einer ganz bestimmten Rechtsfolge nicht beabsichtigt, dann soll auch keine Rechtsfolge eintreten. Liegt hingegen im objektiven Tatbestand ein Geschäftswille vor, der Erklärende möchte dies aber subjektiv nicht, dann ist die Willenserklärung dennoch wirksam, kann aber u.U. angefochten werden. tl;dr: objektiver TB ohne Geschäftswillen = keine WE, subjektiver TB ohne Geschäftswille = WE (aber u.U. anfechtbar) (Disclaimer: Ich bin selbst noch ein paar Semester vom Examen entfernt, alle Angaben daher ohne Gewähr.)