Definition: Geschäftswille (vor § 104 BGB)
Definiere den Begriff „Geschäftswille“:
Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Marcos
21.7.2023, 07:36:41
Bei meiner Definition hatte ich hinzugefügt, dass der
Geschäftswillenicht notwendig für eine wirksame Willenserklärung ist. Die Antwort wurde als falsch markiert. Ist es nicht so, dass
Handlungswilleimmer vorliegen muss, Erklärungswille umstritten ist und
Geschäftswillenicht notwendig ist?
rlaw
23.12.2023, 16:54:14
Bei mir genauso - haben wir das falsch gelernt?
mwally
24.12.2023, 02:07:25
Hier geht es um die Definition des
Geschäftswillens. Im objektiven Tatbestand führt ein Fehlen des
Geschäftswillens gerade dazu, dass keine Willenserklärung vorliegt. Wenn der Erklärende aus objektiver Sicht die Herbeiführung einer ganz bestimmten Rechtsfolge nicht beabsichtigt, dann soll auch keine Rechtsfolge eintreten. Liegt hingegen im objektiven Tatbestand ein
Geschäftswillevor, der Erklärende möchte dies aber subjektiv nicht, dann ist die Willenserklärung dennoch wirksam, kann aber u.U. angefochten werden. tl;dr: objektiver TB ohne
Geschäftswillen = keine WE, subjektiver TB ohne
Geschäftswille= WE (aber u.U. anfechtbar)
mwally
24.12.2023, 02:08:34
Hier geht es um die Definition des
Geschäftswillens. Im objektiven Tatbestand führt ein Fehlen des
Geschäftswillens gerade dazu, dass keine Willenserklärung vorliegt. Wenn der Erklärende aus objektiver Sicht die Herbeiführung einer ganz bestimmten Rechtsfolge nicht beabsichtigt, dann soll auch keine Rechtsfolge eintreten. Liegt hingegen im objektiven Tatbestand ein
Geschäftswillevor, der Erklärende möchte dies aber subjektiv nicht, dann ist die Willenserklärung dennoch wirksam, kann aber u.U. angefochten werden. tl;dr: objektiver TB ohne
Geschäftswillen = keine WE, subjektiver TB ohne
Geschäftswille= WE (aber u.U. anfechtbar) (Disclaimer: Ich bin selbst noch ein paar Semester vom Examen entfernt, alle Angaben daher ohne Gewähr.)