Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Gebrauchen (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)
Definition: Gebrauchen (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)
Wann „gebraucht“ man eine Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Eine (unechte oder verfälschte) Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.
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