Zivilrecht

Deliktsrecht

Haftung nach StVG

Höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)

Definition: Höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)

17. April 2025

5 Kommentare

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Wann scheidet die Halterhaftung aufgrund von „höherer Gewalt“ aus (§ 7 Abs. 2 StVG)?

Höhere Gewalt liegt bei einer Einwirkung von außen vor, wenn diese außergewöhnlich und nicht abwendbar ist

Langfassung der Rechtsprechung: „Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht.Letztlich handelt es sich hierbei primär um eine Wertentscheidung. Die Rechtsprechung handhabt diesen Ausnahmetatbestand sehr restriktiv.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

25.1.2025, 10:36:38

In der Definition steht, dass das Ereignis für den Fall der höherer Gewalt unabwendbar sein muss. Das ist falsch: Höhere Gewalt kann auch vorliegen, wenn das Ereignis zwar irgendwie abwendbar ist, aber eben nicht abwendbar mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln unter Beachrung der vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt.

Cosmonaut

Cosmonaut

21.2.2025, 17:08:09

Wird mir zumindest so auch in der „Langfassung“ dargestellt!

BEN

benjaminmeister

20.3.2025, 08:00:05

Ja bei mir steht es (mittlerweile?) auch in der Langfassung, aber mMn ist die Kurzdefinition in dieser Form zu weit von der richtigen Formulierung entfernt.


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