Definition: Höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)
17. April 2025
5 Kommentare
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Wann scheidet die Halterhaftung aufgrund von „höherer Gewalt“ aus (§ 7 Abs. 2 StVG)?
Höhere Gewalt liegt bei einer Einwirkung von außen vor, wenn diese außergewöhnlich und nicht abwendbar ist
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
25.1.2025, 10:36:38
In der Definition steht, dass das Ereignis für den Fall der höherer Gewalt unabwendbar sein muss. Das ist falsch: Höhere Gewalt kann auch vorliegen, wenn das Ereignis zwar irgendwie abwendbar ist, aber eben nicht abwendbar mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln unter Beachrung der vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt.

Cosmonaut
21.2.2025, 17:08:09
Wird mir zumindest so auch in der „Langfassung“ dargestellt!
benjaminmeister
20.3.2025, 08:00:05
Ja bei mir steht es (mittlerweile?) auch in der Langfassung, aber mMn ist die Kurzdefinition in dieser Form zu weit von der richtigen Formulierung entfernt.