Definition: Öffentlicher Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB)

31. Mai 2025

9 Kommentare

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Was versteht man unter dem Begriff des „öffentlichen“ Straßenverkehrs (§ 315b Abs. 1 StGB)?

Öffentlich ist nur derjenige Verkehr, der auf Wegen oder Plätzen stattfindet, die jedermann zur Benutzung offenstehen.

Erforderlich ist eine Fläche, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Marceli

Marceli

1.3.2023, 13:47:18

Ist der Parkplatz eines frei zugänglichen Supermarktes erfasst? Wie ist es, wenn es eine Schranke zum Parkplatz gibt?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.3.2023, 15:43:41

Lieber Marceli, danke für deine Frage. Die ganz hM in Rspr. und Lit. versteht unter Straßenverkehr iS des §

315b

räumlich nur den öffentlichen Straßenverkehr. Öffentlich sind die nach Wegerecht der Allgemeinheit gewidmeten, „rechtlich-öffentlichen“ Straßen, Wege und Plätze. Ebenso ist aber auch der (private oder sonstige staatliche) „tatsächlich-öffentliche“ Verkehrsraum, der mit Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine nach allgemeinen Kriterien bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird öffentlich im Sinne der Norm. Die Grenze ist erreicht wenn der Verfügungsberechtigte eindeutig durch eine äußerlich klar erkennbare Maßnahme die Nutzung für die Zukunft ausschließt. Es sind aber die faktischen Verkehrsverhältnisse entscheidend. Daher ist also auf die für einen etwaigen Benutzer erkennbaren äußeren Gegebenheiten abzustellen. Öffentlich ist: ein Tankstellengelände, ein Kundenparkplatz oder ein Parkhaus; nicht aber ein abgelegener Hinterhofparkplatz, wenn er nur von den Anwohnern und Gästen genutzt wird, ein mittels Schranke abgetrennte Parkplatz mit vermieteten Stellplätzen, selbst wenn die Schranke aufgrund eines Defekts längere Zeit offensteht oder der ersichtlich nur zu einem Wohnhaus gehörende private Parkplatz oder Garagenvorplatz. Viele Grüße, Nora- für das Jurafuchs-Team

Marceli

Marceli

1.3.2023, 15:51:50

Danke für die schnelle Antwort; wie wäre es wenn ich eine Art Parkticket lösen muss, das wäre nach diesem Maßstab trotzdem

öffentlicher Verkehrsraum

, oder?

CR7

CR7

13.8.2024, 10:11:26

Bei Parkhäusern, bei denen man ein Ticket lösen muss, handelt es sich in der Regel noch um öffentlichen Verkehrsraum, sofern der Zugang für eine größere, nicht individuell bestimmte Personengruppe offen steht und der Betreiber den Zutritt faktisch duldet. Das Lösen eines Tickets stellt hier keine klare Abgrenzung zur Öffentlichkeit dar, sondern regelt lediglich den Zugang und die Nutzung. Die Öffentlichkeit endet jedoch dann, wenn der Betreiber durch deutliche Maßnahmen klar macht, dass der Zugang nur für eine spezifische Gruppe von Personen erlaubt ist, beispielsweise durch eine Schranke und Zugangskontrolle, die nur bestimmten Personen mit spezieller Erlaubnis den Zutritt gewährt, bspw. nur eine bestimmte Personengruppe oder nur bestimmte Kraft

fahrzeug

e (siehe MüKoStGB/Pegel StGB §

315b

Rn. 10)

Dogu

Dogu

15.10.2023, 17:27:30

Ich finde die Definition zu kurz. Die Problematik mit den Privatparkplätzen geht etwas unter. Dadurch versteht die KI auch die Definition bei der Abfrage falsch und bemängelt, dass auch private Wege bei der Öffnung für die Öffentlichkeit darunter fallen könnnen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.10.2023, 16:50:17

Danke für den Hinweis, Dogu! Wir haben in der Erläuterung nunmehr ergänzt,

was m

an unter "öffentlich" versteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

1.11.2023, 11:19:40

Die KI versteht leider immer noch nicht, dass private Verkehrswege auch darunter fallen können. Vielleicht sollte "privat" in der Definition erwähnt werden?

Kind als Schaden

Kind als Schaden

13.11.2023, 15:41:09

Eine Definition ist letztlich natürlich immer auch nur ein Auslegungsvorschlag. Man kann praktisch jeden Meinungsstreit oder Grenzfall in der Rechtswissenschaft umgehen, indem man eine Definition verwendet, die eine unproblematische Subsumption zulässt. Im Fall der Privatwege ist es ja so, dass diese eben nur manchmal noch zum Straßenverkehr gehören. Es ist daher mMn nicht falsch, wenn man in der Definition darauf

verzicht

et explizit zu sagen, dass auch private Wege darunter fallen können. Du würdest ja auch nicht im Rahmen des Betrugs nach § 263 ständig beim Vermögensschaden sämtliche Spezialkonstellationen aufzählen, die nach h.M. noch einen Vermögensschaden darstellen können (

schadensgleiche Vermögensgefährdung

, soziale Zweckverfehlung,

individueller Schadenseinschlag

usw...), sondern du wirst regelmäßig bloß auf die Gesamtsaldierung eingehen, die ja aber eben lange nicht alle Schäden umfasst.

CR7

CR7

11.8.2024, 21:20:28

Ich stimme hier

Kind als Schaden

zu, es steht ja zumindest in der Definition, dass es auf den Willen des Berechtigten ankommt hinsichtlich der Widmung als Straßenverkehr.


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