Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Öffentlicher Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB)
Definition: Öffentlicher Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB)
22. Februar 2025
9 Kommentare
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Was versteht man unter dem Begriff des „öffentlichen“ Straßenverkehrs (§ 315b Abs. 1 StGB)?
Öffentlich ist nur derjenige Verkehr, der auf Wegen oder Plätzen stattfindet, die jedermann zur Benutzung offenstehen.
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