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Definition: Öffentlicher Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB)

30. März 2026

10 Kommentare


Was versteht man unter dem Begriff des „öffentlichen“ Straßenverkehrs (§ 315b Abs. 1 StGB)?

Öffentlich ist nur derjenige Verkehr, der auf Wegen oder Plätzen stattfindet, die jedermann zur Benutzung offenstehen.

Erforderlich ist eine Fläche, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.

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