Definition: Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV)
14. April 2025
7 Kommentare
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Definiere den Begriff „Arbeitnehmer“ (Art. 45 AEUV):
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist Arbeitnehmer i.S.d. Art. 45 AEUV, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert erbringt und für diese Leistungen als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Begriff wird autonom nach europäischem Recht ausgelegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
28.7.2023, 23:43:40
Ich muss sagen dieses Feature hat sich sehr gut entwickelt, könnte man daraus vielleicht losgelöst aus den einzelnen Einheiten so einen kleinen Definitionentrainer machen?

Lukas_Mengestu
29.7.2023, 17:57:48
Lieben Dank für das Feedback, Blotgrim! In der Tat haben wir einen gesonderten Definitionentrainer bereits auf unserer Entwicklungsliste. Die ist derzeit allerdings gut gefüllt. Als Quickfix für die Abfrage bestimmter Definitionen kannst Du Dir aber schon jetzt eine entsprechende Playlist anlegen und die Definitionen dann im Shuffle-Modus abfragen. Ich hoffe, das hilft Dir vorübergehend schon einmal etwas weiter. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Täter T
25.5.2024, 15:57:42
Wäre für die Motivation ganz nett, wenn es bei der Auswertung am Ende berücksichtigt wird, dass die anderen Fragen auch richtig beantwortet worden sind 😅

nebisinidem
7.2.2025, 15:21:33
Ich war gerade auch mega verwirrt. Hatte alle Fallfragen richtig beantwortet, nur die Definition saß noch nicht. Und dann bekomme ich das Gurkenglas...
Rechtsanwalt B. Trüger
25.3.2025, 09:17:56
Das Merkmal, dass der Begriff autonom ausgelegt wird ist denke ich kein Teil der Definition, sondern eher eine Erläuterung. Ich finde es schade, dass eine sonst richtige Definition aufgrund dieser „fehlenden“ Erläuterung an der KI scheitert.