Definition: Verfallen (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

3. Juni 2025

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Definiere den Begriff „Verfallen“ in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

Das Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung setzt einen lang andauernden (chronischen), den Gesamtorganismus erheblich beeinträchtigenden Krankheitszustand voraus, dessen Beseitigung sich zurzeit nicht absehen lässt.Der Begriff der "geistigen Behinderung" entspricht zwar dem Wortlaut der Norm, gilt jedoch zunehmend als veraltet. Vorzugswürdiger wäre in diesem Zusammenhang "intellektuelle Beeinträchtigung".In der Klausur solltest Du Dich jedoch an den Gesetzestext halten.

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