Definition: Verfallen (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

19. April 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff „Verfallen“ in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

Das Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung setzt einen lang andauernden (chronischen), den Gesamtorganismus erheblich beeinträchtigenden Krankheitszustand voraus, dessen Beseitigung sich zurzeit nicht absehen lässt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

Jurapro

22.12.2023, 17:22:33

Was ist gemeint mit: "dessen Beseitigung sich nicht übersehen lässt"?

LELEE

Leo Lee

24.12.2023, 21:55:13

Hallo Jurapro, vielen Dank für die Frage! Damit ist gemeint, dass keine Beseitigung (zur Zeit) in Sicht ist. Sprich, dass eine solche sich momentan sich absehen lässt. Um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir das Wort mit „absehen“ ersetzt :). B

esi

nnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!


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