+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T trifft seinen Rivalen O. Mit einem Baseballschläger geht er auf ihn los und versetzt ihm heftige Schläge gegen den Kopf. Dadurch erkrankt O an Epilepsie.

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Einordnung des Falls

Nr. 3: Siechtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O ist "in Siechtum" verfallen (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StGB).

Ja!

Unter Siechtum versteht man einen chronischen Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat. Der BGH hat das z.B. bejaht bei einer dauerhaften hirnorganischen Beeinträchtigung mit Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50-70% und der Unfähigkeit, allein einen Haushalt zu führen sowie bei chronischen Schmerzen, Schwierigkeiten beim Sprechen und Schreiben, chronischen Schmerzen sowie Epilepsie. Os Epilepsie fällt unter den Begriff des Siechtums.
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2. O ist auch in Siechtum "verfallen" (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("verfallen") und einem Vergleich zu den sonstigen Tatbestandsvarianten ergibt sich, dass das Siechtum nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein darf. O erkrankt an Epilepsie, einer chronischen, unheilbaren Krankheit. In Betracht kommt auch eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

17.9.2024, 16:09:05

Gilt das für alle psychischen Erkrankungen, wo man in der Höhe erwerbsvermindert ist? Vielen Dank :)


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