Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung (vor § 13 StGB)
Definition: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung (vor § 13 StGB)
3. April 2025
5 Kommentare
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Was versteht man unter „eigenverantwortlicher Selbstgefährdung“?
Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers liegt vor, wenn das Opfer das Risiko freiverantwortlich übernommen hat und die Handlungsherrschaft bei ihm selbst liegt. Die Mitwirkung daran ist straflos. Ein Beteiligter kann mangels Haupttat nicht nach den §§ 26 f. StGB bestraft werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Täter Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lafrantastique
12.3.2024, 13:39:53
Was bedeutet hier eigentlich „vor § 13“ in der Auflistung?

marimo
3.4.2024, 11:30:22
Ich habe in der Aufgabe jetzt keine Quellenauflistung gesehen und auch sonst kam "vor § 13" nicht wirklich in der Aufgabe vor,, Generell habe ich den Begriff bis jetzt nur im Zusammenhang mit dem Fischer StGB Kommentar gesehen, falls du dich darauf beziehst. Da ist das "vor § 13" sowas wie eine Kapitelbezeichnung. Es gibt keinen Paragraphen anhand dessen man die
Objektive Zurechnung& Kausalität erklären kann, deshalb stehen die Ausführungen dazu im Fischer vor den Ausführungen zum § 13 (also vor § 13).

lafrantastique
12.3.2024, 13:42:43
Muss es im letzten Satz nicht Mittäter o Teilnehmer heißen?
Jurapro
14.3.2024, 11:59:14
Ich verstehe nicht, wie bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ausnahmsweise Täterschaft Kraft überlegenen Wissens möglich sein soll, da das Opfer dann keine Tatherrschaft mehr haben kann, wenn der andere sie schon Tatherrschaft kraft überlegen Wissens hat. Dann fehlt doch ein Kriterium für die
eigenverantwortliche Selbstgefährdung…

Notorious P.M.S.
28.1.2025, 11:04:06
@[Jurapro](109084) der Sirius-Fall (BGHSt, 32, 38) - das klassische Beispiel für Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens - zeigt finde ich ganz gut, warum das Opfer "eigentlich" schon Tatherrschaft hat. In dem Fall täuschte der Täter H das Opfer A darüber, dass As physischer Tod notwendig sei, um in einem neuen Körper wiedergeboten zu werden. H sagte A, sie solle ihr "jetziges Leben" beenden, indem sie einen eigeschalteten Fön in die volle Badewanne fallen lasse. A vertraute dem H und glaubte, wenn sie ihr "jetziges Leben" beende, führe dies nicht endgültig zu ihrem Tod (sondern eben zu einer Wiedergeburt). Wenn A nun tatsächlich in die volle Badewanne steigt und den eingeschalteten Fön dort hinein fallen lässt, hat sie insofern Tatherrschaft, als dass sie tatsächliche Herrschaft über die Tat hat - H ist weder dabei, noch hat er A irgendwie genötigt - und A weiß auch, dass die Folge ihres Handelns das Ende ihres "jetzigen Lebens" ist, sie denkt nicht, dass es für ihren aktuellen Körper völlig ungefährlich ist, den Fön in die Badewanne fallen zu lassen, H hat sie also nicht über die physischen Folgen des Fön-ins-Wasser-Fallen-Lassens getäuscht. Und um nun doch eine Tatherrschaft des H zu begründen, bedient man sich dann der Figur der Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens. Und - und das ist eigentlich die Antwort auf Deine Frage - die Kriterien für die eigenverantwortlichen Selbstgefährdung sind 1. freiverantwortliche Risikoübernahme und 2. HANDLUNGS- (und eben nicht TAT-) Herrschaft. D.h. Du kannst in diesen Fällen zwar sowohl die Risikoübernahme als auch die *Handlungs*herrschaft des Opfers bejahen, aber dann wegen des überlegenen Wissens dennoch die *Tat*herrschaft des Täters bejahen.