Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung (vor § 13 StGB)
Definition: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung (vor § 13 StGB)
Was versteht man unter „eigenverantwortlicher Selbstgefährdung“?
Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers liegt vor, wenn das Opfer das Risiko freiverantwortlich übernommen hat und die Handlungsherrschaft bei ihm selbst liegt. Die Mitwirkung daran ist straflos. Ein Beteiligter kann mangels Haupttat nicht nach den §§ 26 f. StGB bestraft werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Täter Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lafrantastique
12.3.2024, 13:39:53
Was bedeutet hier eigentlich „vor § 13“ in der Auflistung?
marimo
3.4.2024, 11:30:22
Ich habe in der Aufgabe jetzt keine Quellenauflistung gesehen und auch sonst kam "vor § 13" nicht wirklich in der Aufgabe vor,, Generell habe ich den Begriff bis jetzt nur im Zusammenhang mit dem Fischer StGB Kommentar gesehen, falls du dich darauf beziehst. Da ist das "vor § 13" sowas wie eine Kapitelbezeichnung. Es gibt keinen Paragraphen anhand dessen man die
Objektive Zurechnung& Kausalität erklären kann, deshalb stehen die Ausführungen dazu im Fischer vor den Ausführungen zum § 13 (also vor § 13).
lafrantastique
12.3.2024, 13:42:43
Muss es im letzten Satz nicht Mittäter o Teilnehmer heißen?
Jurapro
14.3.2024, 11:59:14
Ich verstehe nicht, wie bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ausnahmsweise Täterschaft Kraft überlegenen Wissens möglich sein soll, da das Opfer dann keine Tatherrschaft mehr haben kann, wenn der andere sie schon Tatherrschaft kraft überlegen Wissens hat. Dann fehlt doch ein Kriterium für die
eigenverantwortliche Selbstgefährdung…