Definition: Objektive Zurechnung (vor § 13 StGB)

31. Mai 2025

7 Kommentare

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Definiere den Begriff „objektive Zurechnung“:

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Karsten Ed

Karsten Ed

2.1.2022, 18:12:24

Auch falsche Auswahlmöglichkeiten für die Lücken vorzuschlagen, ist für mich sehr sinnvoll, um der Aufgabe den nötigen Reiz zu geben. Gute Idee!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2022, 09:58:38

Danke Karsten, das freut uns sehr. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Mit_Matcha

Mit_Matcha

31.1.2025, 00:41:58

Hallo, ich würde es begrüßen, wenn der Definition der objektiven Zurechnung hier vielleicht noch der

Schutzzweck der Norm

(man kann es ja zumindest in Klammern mit anführen) hinzugefügt wird. So wird es nämlich auch am Strafrechtslehrstuhl meiner Uni gemacht, damit man es nicht vergisst, wenn es relevant wird und die KI empfand dies auch als wichtigen Zusatz.

PAUHE

Paul Hendewerk

8.3.2025, 18:29:45

@[Mit_Matcha](285418) Dem stimme ich nicht zu. Die allgemeinen Voraussetzungen der objektiven Zurechnung sind (1) die Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos, das sich (2) in zurechenbarer Weise im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht. Der fehlende

Schutzzweckzusammenhang

ist eine - von vielen weiteren Möglichkeiten (

atypischer Kausalverlauf

,

vorsätzlich

es Dazwischentreten eines Dritten...) - Möglichkeit, warum der

Zurechnungszusammenhang

zwischen der rechtlich missbilligten Gefahr und dem eingetreten Erfolg entfallen kann. Angesichts der Vielzahl anderer Möglichkeiten verbietet es sich allerdings, den

Schutzzweckzusammenhang

die allgemeine Definition zur objektiven Zurechnung aufzunehmen.


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