Definition: Objektive Zurechnung (vor § 13 StGB)

22. Februar 2025

6 Kommentare

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Definiere den Begriff „objektive Zurechnung“:

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Karsten Ed

Karsten Ed

2.1.2022, 18:12:24

Auch falsche Auswahlmöglichkeiten für die Lücken vorzuschlagen, ist für mich sehr sinnvoll, um der Aufgabe den nötigen Reiz zu geben. Gute Idee!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2022, 09:58:38

Danke Karsten, das freut uns sehr. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Mit_Matcha

Mit_Matcha

31.1.2025, 00:41:58

Hallo, ich würde es begrüßen, wenn der Definition der objektiven Zurechnung hier vielleicht noch der

Schutzzweck der Norm

(man kann es ja zumindest in Klammern mit anführen) hinzugefügt wird. So wird es nämlich auch am Strafrechtslehrstuhl meiner Uni gemacht, damit man es nicht vergisst, wenn es relevant wird und die KI empfand dies auch als wichtigen Zusatz.


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