Öffentliches Recht

Verwaltungsprozess-Recht

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Streitigkeit (nicht-)verfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Definition: Streitigkeit (nicht-)verfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

16. Oktober 2025

14 Kommentare

4,7(14.303 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man nach der Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)?

Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte (insbesondere Verfassungsorgane) sind (formeller Gesichtspunkt) und sich die Beteiligten um Rechte oder Pflichten streiten, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben (materieller Gesichtspunkt) (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit).

Neben ihrer öffentlich-rechtlichen Natur muss eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art sein (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO), damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. In der Literatur wird dieses Merkmal über die Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit bestimmt. Zusätzlich zählt nimmt die h.M. weitere, ausschließlich dem Verfassungsrecht zuzurechnenden Streitigkeiten aus der Anwendung von § 40 S. 1 VwGO heraus, wie z.B. die prinzipale Normenkontrolle gegen förmliche Gesetze oder die Klage auf Erlass eines förmlichen Gesetzes. Das BVerwG fordert dagegen gerade keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit, was es jüngst ausdrücklich klargestellt hat (BVerwG, Urt. v. 26.03.2025, Az. 6 C 6.23). Das Urteil haben wir hier für euch aufbereitet. Nach dem BVerwG ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, wenn es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjektes, also gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht. Das BVerwG stellt damit nur auf das materielle Kriterium aus der Formel der Lit. ab. Dementsprechend musst Du den Streit in der Klausur nur führen, wenn nach formellen Gesichtspunkten keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist. Liegt bereits nach der Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wird man mit der Ansicht des BVerwG zu keinem anderen Ergebnis kommen. Du kannst aber beide Ansichten kurz nennen, um zu zeigen, dass Du den Streit kennst.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Teste dein Wissen zu Verwaltungsprozess-Recht in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen