Definition: Unmittelbarkeit (§ 263 Abs. 1 StGB)
19. April 2025
1 Kommentar
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Was versteht man unter „Unmittelbarkeit“ (§ 263 Abs. 1 StGB)?
Eine Vermögensverfügung ist unmittelbar, wenn das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zu der Vermögensminderung führt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Niklas3461
12.3.2025, 16:32:21
Hi hier wird Opfer als falsch markiert. Meiner Ansicht nach könnte man hier Getäuschter und Opfer synonym verwenden, zumal getäuscht schon oben in der Definition steht.