Definition: Unmittelbarkeit (§ 263 Abs. 1 StGB)

19. April 2025

1 Kommentar

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Was versteht man unter „Unmittelbarkeit“ (§ 263 Abs. 1 StGB)?

Eine Vermögensverfügung ist unmittelbar, wenn das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zu der Vermögensminderung führt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Niklas3461

Niklas3461

12.3.2025, 16:32:21

Hi hier wird Opfer als falsch markiert. Meiner Ansicht nach könnte man hier Getäuschter und Opfer synonym verwenden, zumal getäuscht schon oben in der Definition steht.


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