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Definition: Umgekehrter Tatbestandsirrtum

6. Mai 2026

4 Kommentare


Definiere den Begriff „umgekehrter Tatbestandsirrtum“:

Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter sich zu seinen Ungunsten irrt und ein in Wirklichkeit nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal für gegeben hält. Dies kann zu einer Versuchsstrafbarkeit führen, soweit der Versuch des betreffenden Delikts mit Strafe bedroht ist (sogenannter untauglicher Versuch, § 23 Abs. 3 StGB).

z.B. jemand nimmt eine Sache weg, die ihm selbst gehört (=Irrtum über Fremdheit des Tatobjekts)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAG

Magie99Capona

11.7.2024, 14:30:33

ich verstehe hier das umgekehrt nicht. tatbestandsirrtum bedeutet das sich der Täter über das vorliegen eines tatbestandsmerkmals irrt, egal ob zu seinen Gunsten oder nicht, die rechtliche Wertung oder eine anderweitige Strafbarkeit hat meines Erachtens nichts mit der

Definition

hier zu tin

styx

styx

15.8.2024, 13:32:16

Hey, ich finde es schon sinnvoll, beides zu unterscheiden. Der Wortlaut des § 16 I 1 StGB behandelt zunächst nur den Fall, dass der Täter Umstände nicht kennt, die zum Tatbestand gehören (also den typischen Tatbestandsirrtum). D.h. die Norm selbst bezieht sich erst einmal nur auf diese eine Konstellation. Die Folge dessen ist, dass der Vorsatz entfällt. Beim umgekehrten Tatbestandsirrtum kann

ja

aber aufgrund eines

Tatentschluss

es gerade ein

untauglicher Versuch

vorliegen, der strafbar ist.