Definition: Versuch, untauglicher (§ 23 Abs. 3 StGB)
Was versteht man unter einem „untauglichen“ Versuch (§ 23 Abs. 3 StGB)?
Untauglich ist ein Versuch, wenn die Handlung des Täters aus der Perspektive eines mit den Umständen vertrauten Beobachters ungeeignet erscheint, um den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen.
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