Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Versuch, untauglicher (§ 23 Abs. 3 StGB)

Definition: Versuch, untauglicher (§ 23 Abs. 3 StGB)

10. Dezember 2024

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Was versteht man unter einem „untauglichen“ Versuch (§ 23 Abs. 3 StGB)?

Untauglich ist ein Versuch, wenn die Handlung des Täters aus der Perspektive eines mit den Umständen vertrauten Beobachters ungeeignet erscheint, um den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen.

Dass auch ein untauglicher Versuch strafbar ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit in einem solchen Fall die Strafe zu mildern (§ 23 Abs. 3 StGB).
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