Definition: Versuch, untauglicher (§ 23 Abs. 3 StGB)
19. Mai 2025
4 Kommentare
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Was versteht man unter einem „untauglichen“ Versuch (§ 23 Abs. 3 StGB)?
Untauglich ist ein Versuch, wenn die Handlung des Täters aus der Perspektive eines mit den Umständen vertrauten Beobachters ungeeignet erscheint, um den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

nullumcrimen
10.5.2024, 22:35:44
Wäre hier ein
Rücktrittmöglich, wenn T zum Zeitpunkt der RT-Handlung verkennt, dass der Versuch untauglich ist?

Maximilian Puschmann
12.5.2024, 13:34:42
Hallo nullumcrimen, nein dann würde ein
fehlgeschlagener Versuchvorliegen. Ein „Aufgeben der Tat“ oder eine „Verhinderung der Vollendung“ ist nur dann möglich, wenn aus Sicht des Täters der Erfolg noch herbeigeführt werden kann. Geht der Täter hingegen davon aus, dass das Delikt nicht mehr verwirklicht werden kann, ist kein Raum für eine Strafbefreiung. Den fehlgeschlagenen Versuch prüfst du zumindest im Kopf vor jeder
Rücktrittsprüfung mit. Beste Grüße Max - Für das Jurafuchs-Team

nullumcrimen
13.5.2024, 16:14:39
Hi Max, wäre das aber nicht nur dann der Fall wenn T erkennt dass es sich um einen untauglichen Versuch handelt? Wenn T davon überzeugt ist, dass der Versuch tauglich war, würde er ja auch denken, dass er die Tat vollenden kann, oder?

Maximilian Puschmann
16.5.2024, 10:52:45
Hallo nullumcrimen, dass ist richtig. Ent
schuldige bitte, ich habe deine Frage falsch verstanden. Für den fehlgeschlagenen Versuch und damit den Ausschluss jeder
Rücktrittsmöglichkeit kommt es auf die Vorstellungen des Täters an. Wenn der Täter nicht erkennt, dass sein Versuch bereits fehlgeschlagen ist, und er sich vorstellt, ihn noch vollenden zu können, und freiwillig die Tat abbricht, kann er noch strafbefreiend zurücktreten. Für die Freiwilligkeit muss der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" sein. Er darf also weder durch eine äußere Zwangslage noch durch seelischen Druck daran gehindert werden, die Tat zu vollbringen. Hier muss jedoch sehr kritisch gearbeitet werden, da natürlich nicht jeder Anstoß von Außen direkt zu einem unfreiwilligen
Rücktrittführt. Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch „aus freien Stücken“ handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen. „Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse, und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung ist als unfreiwillig anzusehen“ (BGH Beschl. v. 15.04.2020 - 5 StR 75/20) Lange Rede, kurze Zusammenfassung: Ja, bei einem objektiv untauglichen Versuch kann der Täter noch strafbefreiend zurücktreten, wenn er die Untauglichkeit nicht erkennt und dabei freiwillig handelt. Beste Grüße Max - Für das Jurafuchs-Team