Hallo nullumcrimen,
dass ist richtig. Entschuldige bitte, ich habe deine Frage falsch verstanden.
Für den fehlgeschlagenen Versuch und damit den Ausschluss jeder Rücktrittsmöglichkeit kommt es auf die Vorstellungen des Täters an. Wenn der Täter nicht erkennt, dass sein Versuch bereits fehlgeschlagen ist, und er sich vorstellt, ihn noch vollenden zu können, und freiwillig die
Tat abbricht, kann er noch strafbefreiend zurücktreten.
Für die Freiwilligkeit muss der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" sein. Er darf also weder durch eine äußere Zwangslage noch durch seelischen Druck daran gehindert werden, die
Tat zu vollbringen. Hier muss jedoch sehr kritisch gearbeitet werden, da natürlich nicht jeder Anstoß von Außen direkt zu einem unfreiwilligen Rücktritt führt. Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch „aus freien Stücken“ handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die
Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur
Tatvollendung auslösen. „Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der
Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse, und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren
Tatausführung ist als unfreiwillig anzusehen“ (BGH Beschl. v. 15.04.2020 - 5 StR 75/20)
Lange Rede, kurze Zusammenfassung: Ja, bei einem objektiv untauglichen Versuch kann der Täter noch strafbefreiend zurücktreten, wenn er die Untauglichkeit nicht erkennt und dabei freiwillig handelt.
Beste Grüße
Max - Für das Jurafuchs-Team