Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Handelsgeschäft (§ 25-28 HGB)
Definition: Handelsgeschäft (§ 25-28 HGB)
3. Juni 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (3.137 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Handelsgeschäft“ (§§ 25-28 HGB):
Ein Handelsgeschäft im Sinne der §§ 25-28 HGB ist das Unternehmen eines Kaufmanns (§ 1ff. HGB).
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jan.Hilgenberg
8.3.2024, 12:07:14
Wenn ich in meiner Definition schreibe, ein
Handelsgeschäftsei das Unternehmen eines Kaufmanns, wird dies als falsch angezeigt. Direkt nach der Erklärung, warum es falsch sei, folgt jedoch eine nahezu wortgleiche Lehrbuch-Definition. Ist das ein Fehler der KI oder ist das so gewollt?

Lukas_Mengestu
14.3.2024, 19:08:53
Hi Jan, ich habe es gerade auch probiert und da lief es einwandfrei. Solltest Du zukünftig noch einmal Probleme mit der KI haben, so bewerte gerne die Auswertung von Foxxy. Das hilft uns dabei, den Prompt ggfs. noch weiter feinzutunen! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jan.Hilgenberg
14.3.2024, 22:48:50
Hi Lukas, danke dir. Etwas seltsam, bei mir wird es konstant als falsch gewertet. Die Auswertung habe ich schon mehrfach entsprechend bewertet. Bisher hat das noch nichts gebracht, aber vielleicht ändert sich das ja noch.

Lea_6.9
25.9.2024, 08:11:20
Ist das
Handelsgeschäfti.S.d. §§ 25-
28 HGBtatsächlich ein anderes, als in §
343 HGBlegaldefiniert ist? Falls nicht, müsste die Korrektur hier überarbeitet werden. Wenn man die Legaldefinition angibt, wird diese als falsch bewertet. Mir leuchtet nur nicht so recht ein, wieso...
Wysiati
14.1.2025, 10:26:19
In §
343 HGBgeht es um
Handelsgeschäfte, die in den darauf folgenden Vorschriften näher geregelt werden. Dabei geht es um einzelne
Rechtsgeschäfte. §§ 25-
28 HGBjedoch behandeln den Übergang eines Unternehmens. Hier wird nicht ein einzelnens
Rechtsgeschäft, wie ein Kaufvertrag, fortgeführt. Sondern ein Gebilde. Das Gegenstück zu diesem Unternehmen, dem
Handelsgeschäft, ist die Firma. Die Firma als "Name" des Rechtsträgers und das
Handelsgeschäftals "Inhalt", beispielsweise das Kino das betrieben wird. Das Kino das betrieben wird ist das Unternehmen, Kino Diecke OHG ist die Firma. So weit mein Verständnis, gerne Anmerkungen. Möglichherweise verstehe ich das ja falsch.