Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Eintritt in bestehendes Unternehmen eines Kaufmanns / Haftung der entstandenen Gesellschaft, § 28 Abs. 1 S. 1 HGB
Eintritt in bestehendes Unternehmen eines Kaufmanns / Haftung der entstandenen Gesellschaft, § 28 Abs. 1 S. 1 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K betreibt unter der Firma „K’s Textilproduktion e.K.“ ein Textilunternehmen. Als das Geschäft gut läuft, schließt er sich mit E zusammen, der in das Unternehmen des K investieren und als Gesellschafter einsteigen möchte. Die beiden gründen die „KE Stoffwerke OHG“, die das Unternehmen fortführen und ausbauen soll.
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Einordnung des Falls
Eintritt in bestehendes Unternehmen eines Kaufmanns / Haftung der entstandenen Gesellschaft, § 28 Abs. 1 S. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine neu gegründete Personenhandelsgesellschaft haftet für die Altverbindlichkeiten eines eingebrachten Handelsgeschäfts. (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei dem von „K’s Textilproduktion e.K.“ betriebenen Textilunternehmen handelt es sich um ein Handelsgeschäft (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. K und E haben eine Personenhandelsgesellschaft gegründet (§ 28 Abs.1 S. 1 HGB).
Ja!
4. K hat sein Handelsgeschäft in die "KE Stoffwerke OHG" eingebracht (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB).
Genau, so ist das!
5. Das Textilunternehmen wird durch die „KE Stoffwerke OHG“ fortgeführt (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
6. Damit die OHG als neue Unternehmensträgerin für die Altverbindlichkeiten aus dem Betrieb des K haftet, muss die alte Firma fortgeführt werden (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB).
Nein!
7. Der Haftung der „KE Stoffwerke OHG“ für die Altverbindlichkeiten aus dem Betrieb des K steht kein Haftungsausschlussgrund entgegen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
2.8.2024, 13:39:32
Im Maßstab heißt es, dass entgegen dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 S. 1 HGB nach hM nicht nur das Geschäft eines Einzelkaufmanns erfasst sei, sondern bspw auch eine Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft, die ihr Unternehmen einbringe. Das fand ich interessant, aber bei Sichtung der Literatur nicht so klar bestätigt. Einigkeit herrscht wohl dazu, dass der Begriff Einzelkaufmann auch juristische Personen umfasst. Stelmaszczyk schließt AGs und GmbHs aus (in Koller/Kindler/Drüen/Roth HGB § 28 Rn. 4). Reuschle stellt auf Erbengemeinschaften ab (in Ebenroth/Boujong HGB § 28 Rn. 15). Zum Teil werden Kapitalgesellschaften bejaht (Henssler/Strohn/Wamser GesR § 28 HGB Rn. 2; BeckOK HGB/Bömeke § 28 Rn. 4). Großenteils wird zu der Frage aber geschwiegen (MüKo/Thiessen HGB § 28 Rn. 19; Hopt/Merkt HGB § 28 Rn. 2; Brox/Henssler HandelsR, 22. Aufl. 2016, Rn. 152).