Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens

Eintritt in bestehendes Unternehmen eines Kaufmanns / Haftung der entstandenen Gesellschaft, § 28 Abs. 1 S. 1 HGB

Eintritt in bestehendes Unternehmen eines Kaufmanns / Haftung der entstandenen Gesellschaft, § 28 Abs. 1 S. 1 HGB

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K betreibt unter der Firma „K’s Textilproduktion e.K.“ ein Textilunternehmen. Als das Geschäft gut läuft, schließt er sich mit E zusammen, der in das Unternehmen des K investieren und als Gesellschafter einsteigen möchte. Die beiden gründen die „KE Stoffwerke OHG“, die das Unternehmen fortführen und ausbauen soll.

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Einordnung des Falls

Eintritt in bestehendes Unternehmen eines Kaufmanns / Haftung der entstandenen Gesellschaft, § 28 Abs. 1 S. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine neu gegründete Personenhandelsgesellschaft haftet für die Altverbindlichkeiten eines eingebrachten Handelsgeschäfts. (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Wird (1) ein bestehendes Handelsgeschäft (2) bei der Gründung einer Personenhandelsgesellschaft (3) in diese eingebracht und anschließend (4) von ihr fortgeführt, haftet die entstandene Gesellschaft für die Verbindlichkeiten, die im früheren Betrieb des Kaufmanns begründet wurden (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB) (=gesetzlicher Schuldbeitritt), (5) sofern kein Haftungsausschluss greift (§ 28 Abs. 2 HGB). Gleichzeitig können Altschuldner auch befreiend an die entstandene Gesellschaft leisten (§ 28 Abs. 1 S. 2 HGB).
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2. Bei dem von „K’s Textilproduktion e.K.“ betriebenen Textilunternehmen handelt es sich um ein Handelsgeschäft (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Bei dem eingebrachten Unternehmen muss es sich um ein Handelsgeschäft, also das Unternehmen eines Kaufmanns (§ 1ff. HGB) handeln. Entgegen dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 S. 1 HGB ist nach herrschender Meinung nicht nur das Geschäft eines Einzelkaufmanns erfasst. Beispielsweise kann auch eine Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft ihr Unternehmen einbringen. Das Textilunternehmen wird von K (=eingetragener Kaufmann, §§ 1ff. HGB) betrieben. Es handelt sich um das Unternehmen eines Kaufmanns.

3. K und E haben eine Personenhandelsgesellschaft gegründet (§ 28 Abs.1 S. 1 HGB).

Ja!

§ 28 HGB findet nur bei der Gründung einer Personenhandelsgesellschaft Anwendung. Das sind Personengesellschaften, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind. Die Gesellschaft kann mit einer natürlichen Person oder einer Gesellschaft gegründet werden. Auch die Verbindung zweier Unternehmen zu einer Personenhandelsgesellschaft fällt unter § 28 HGB. Die OHG ist eine Personengesellschaft, für die das Betreiben eines Handelsgewerbes Entstehungsvoraussetzung ist (§ 105 Abs. 1 HGB). Die „KE Stoffwerke OHG“ ist daher eine Personenhandelsgesellschaft, die von K und E neu gegründet wurde. Bei der Einbringung in eine neu gegründete juristische Person oder in eine bereits bestehende Gesellschaft findet § 25 HGB Anwendung.

4. K hat sein Handelsgeschäft in die "KE Stoffwerke OHG" eingebracht (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Mit „Eintritt eines Dritten in das Unternehmen“ (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB) ist die Überführung des Unternehmens an die neu gegründete Personenhandelsgesellschaft als Einlage gemeint. Es ist nicht erforderlich, dass das Eigentum am Anlagevermögen des Unternehmers in die Gesellschaft eingebracht wird. Es genügt, dass die tatsächliche Unternehmensträgerschaft auf die Personengesellschaft übergeht. Umfasst sind jegliche Formen der Unternehmensübertragung und -überlassung (etwa Pacht (§§ 581ff. BGB) oder Nießbrauch (§§ 1030ff. BGB)). K und E haben die „KE Stoffwerke OHG“ gegründet, um das Textilunternehmen fortan als Gesellschaft zu betreiben. Dadurch hat K die Unternehmensträgerschaft auf diese überführt.

5. Das Textilunternehmen wird durch die „KE Stoffwerke OHG“ fortgeführt (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Eine Unternehmensfortführung liegt vor, wenn zumindest der wesentliche Kern des Unternehmens beibehalten wird. Die Haftung nach § 28 Abs. 1 S. 1 HGB basiert nicht auf dem Anschein der Kontinuität des Unternehmens beim Rechtsverkehr (wie bei § 25 Abs. 1 S. 1 HGB), sondern auf dem allgemeinen Interesse an einem Schuldbeitritt der Gesellschaft. Nicht erforderlich ist deshalb, dass das Unternehmen erkennbar und unverändert in der neuen Gesellschaft fortgeführt wird. Die „KE Stoffwerke OHG“ hat die Fortführung und den Ausbau des ehemaligen Textilunternehmens des K zum Gegenstand. Es soll dafür zunächst fortgeführt werden.

6. Damit die OHG als neue Unternehmensträgerin für die Altverbindlichkeiten aus dem Betrieb des K haftet, muss die alte Firma fortgeführt werden (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB).

Nein!

Anders als bei der Haftung bei Erwerb eines Handelsgeschäfts (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB) ist für § 28 Abs. 1 S. 1 HGB die Fortführung der Firma keine Haftungsvoraussetzung. Lediglich das Unternehmen als solches muss im wesentlichen Kern fortgeführt werden.

7. Der Haftung der „KE Stoffwerke OHG“ für die Altverbindlichkeiten aus dem Betrieb des K steht kein Haftungsausschlussgrund entgegen.

Genau, so ist das!

Ein Haftungsausschlussgrund kann sich aus einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ergeben. Diese muss jedoch um Dritten gegenüber wirksam zu sein, unverzüglich in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht, oder dem Dritten mitgeteilt werden (§ 28 Abs. 2 HGB). K und E haben keinen Haftungsausschluss vereinbart. Die „KE Stoffwerke OHG“ haftet damit für die Verbindlichkeiten, die im früheren Betrieb des K begründet wurden (§ 28 Abs. 1 S. 1 HGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe

Johannes Nebe

2.8.2024, 13:39:32

Im Maßstab heißt es, dass entgegen dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 S. 1 HGB nach hM nicht nur das Geschäft eines Einzelkaufmanns erfasst sei, sondern bspw auch eine Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft, die ihr Unternehmen einbringe. Das fand ich interessant, aber bei Sichtung der Literatur nicht so klar bestätigt. Einigkeit herrscht wohl dazu, dass der Begriff Einzelkaufmann auch juristische Personen umfasst. Stelmaszczyk schließt AGs und GmbHs aus (in Koller/Kindler/Drüen/Roth HGB § 28 Rn. 4). Reuschle stellt auf Erbengemeinschaften ab (in Ebenroth/Boujong HGB § 28 Rn. 15). Zum Teil werden Kapitalgesellschaften bejaht (Henssler/Strohn/Wamser GesR § 28 HGB Rn. 2; BeckOK HGB/Bömeke § 28 Rn. 4). Großenteils wird zu der Frage aber geschwiegen (MüKo/Thiessen HGB § 28 Rn. 19; Hopt/Merkt HGB § 28 Rn. 2; Brox/Henssler HandelsR, 22. Aufl. 2016, Rn. 152).


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