Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Annahmeunmöglichkeit (§ 615 S. 3 BGB)
Definition: Annahmeunmöglichkeit (§ 615 S. 3 BGB)
Von der Annahemeunwilligkeit (§ 615 S.1 BGB) ist die Annahmeunmöglichkeit zu unterscheiden (§ 615 S. 3 iVm § 615 S. 1 BGB). Wann liegt „Annahmeunmöglichkeit“ vor?
Annahmeunmöglichkeit der Arbeitgeberin liegt vor, wenn sie die Leistung des Arbeitnehmers nicht verwerten kann, selbst wenn sie dies wollte.
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