Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Gefahr, gemeine (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Definition: Gefahr, gemeine (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Was versteht man unter einer „gemeinen Gefahr“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?
Dies setzt eine Situation voraus, in der eine konkrete Gefahr für eine Vielzahl von Personen im Hinblick auf ihre Gesundheit oder ihr Leben oder eines erheblichen Schadens an bedeutenden Sachwerten besteht. Bsp.: Brände; Fluten; Starkregen; Erdbeben.
7 Tage kostenlos* ausprobieren