Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Gefahr, gemeine (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Definition: Gefahr, gemeine (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
7. Juni 2025
6 Kommentare
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Was versteht man unter einer „gemeinen Gefahr“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?
Dies setzt eine Situation voraus, in der eine konkrete Gefahr für eine Vielzahl von Personen im Hinblick auf ihre Gesundheit oder ihr Leben oder einen erheblichen Schaden an bedeutenden Sachwerten besteht. Bsp.: Brände; Fluten; Starkregen; Erdbeben.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Shilaw
27.3.2024, 22:25:43
könnte jemand bitte den Unterschied erläutern?:-)

CR7
13.8.2024, 13:21:23
=> Gefahr für Personen und Sachwerte, die zumindest bestimmbar sind, also erkennbar, für wen gerade die Gefahr besteht
Gemeine Gefahr=> Unbestimmt viele Personen, bspw. toter Hirsch auf Schienen
bayilm
9.7.2024, 20:50:13
Als Beispiel für eine
gemeine Notwurde in einer anderen Aufgabe Naturkatastrophen genannt, hier werden aber nun bei der Gemeinen Gefahr ebenfalls Naturkatastrophen aufgezählt. Es wurde zwar gesagt, dass sich beide ziemlich überschneiden, aber das scheint mit doch fast schon identisch zu sein.
Timurso
10.7.2024, 12:03:10
Ich denke der zeitliche Anknüpfungspunkt ist ein anderer.
Gemeine Gefahrbesteht eher vor und während der Naturkatastrophe,
Gemeine Notkann eine Folge einer Naturkatastrophe sein, die danach eintritt. Also Gefahr = durch die Naturkatastrophe selbst. Not = durch Ressourcenmangel, Stromausfall, etc. der wiederrum durch eine Naturkatastrophe ausgelöst sein kann.