Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nachstellung, § 238 StGB
Nachstellen (§ 238 Abs. 1 StGB)
Definition: Nachstellen (§ 238 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Nachstellen“ (§ 238 Abs. 1 StGB):
Nachstellen umschreibt alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.
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