Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Invitatio ad offerendum (§ 145 BGB)

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Definition: Invitatio ad offerendum (§ 145 BGB)

15. Mai 2026

6 Kommentare


Definiere den Begriff „Invitatio ad offerendum“ (§ 145 BGB):

Als invitatio ad offerendum wird die unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Antrags (auch: „Angebot“) bezeichnet.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

10.2.2022, 18:25:06

Liebes Jurafuchs-Team, ich fand euren Definitionentrainer bisher schon sehr cool. Dass ihr ihn jetzt auch noch mit den passenden Normen verseht und durch die Illustration einen Verweis auf den entsprechenden Fall schafft, macht ihn nur noch besser. Großes Lob! :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.2.2022, 18:30:52

Herzlichen Dank, Tim! Das freut uns sehr :-)

JUL

julieclara_ti

2.12.2025, 13:04:35

Handelt es sich hier nicht ausschließlich um einen Antrag? Ein Angebot ist

ja

nicht zwingend rechtsverbindlich. Fände es wichtig die Unterscheidung klarzustellen, da sie

ja

recht kniffelig ist und auch oft übersehen wird.

BLE

bleyed

26.3.2026, 09:56:04

Nein, das Gesetz verwendet explizit in den §§ 145 ff. BGB den Begriff des Antrags. Stattdessen wird üblicherweise entgegen dem Gesetzeswortlaut in Lehre und Praxis das Wort Angebot synonym zum Begriff Antrag verwendet. Der Begriff des Angebots ist im BGB aber nicht gänzlich fremd und wird abweichend an anderer Stelle beispielsweise in den §§ 293 ff. beim Verzug des Gläubigers verwendet.