Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Invitatio ad offerendum (§ 145 BGB)

Definition: Invitatio ad offerendum (§ 145 BGB)

11. Juli 2025

4 Kommentare

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Definiere den Begriff „Invitatio ad offerendum“ (§ 145 BGB):

Als invitatio ad offerendum wird die unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Antrags (auch: „Angebot“) bezeichnet.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

10.2.2022, 18:25:06

Liebes Jurafuchs-Team, ich fand euren Definitionentrainer bisher schon sehr cool. Dass ihr ihn jetzt auch noch mit den passenden Normen verseht und durch die Illustration einen Verweis auf den entsprechenden Fall schafft, macht ihn nur noch besser. Großes Lob! :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.2.2022, 18:30:52

Herzlichen Dank, Tim! Das freut uns sehr :-)


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