Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Invitatio ad offerendum (§ 145 BGB)

Definition: Invitatio ad offerendum (§ 145 BGB)

24. November 2024

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Definiere den Begriff „Invitatio ad offerendum“ (§ 145 BGB):

Als invitatio ad offerendum wird die unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots bezeichnet.

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