Definition: Invitatio ad offerendum (§ 145 BGB)
19. Juli 2025
4 Kommentare
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Definiere den Begriff „Invitatio ad offerendum“ (§ 145 BGB):
Als invitatio ad offerendum wird die unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Antrags (auch: „Angebot“) bezeichnet.
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