Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Vereiteln der Strafverfolgung (§ 258 Abs. 1 StGB)
Definition: Vereiteln der Strafverfolgung (§ 258 Abs. 1 StGB)
Wann „vereitelt“ der Täter die Strafverfolgung (§ 258 Abs. 1 StGB)?
Um die Strafverfolgung zu vereiteln, muss der Täter ein für den tatsächlich eintretenden Vereitelungserfolg ursächliches Handeln oder Unterlassen vornehmen. Die Tathandlung muss mindestens mit einer „Besserstellung“ des Vortäters verbunden, dh zur Herbeiführung des Vereitelungserfolges generell geeignet sein.
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