Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)

Definition: Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)


Was versteht man unter der „vertraglich vorausgesetzten Verwendung“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)?

Vertraglich vorausgesetzt ist die nicht vereinbarte aber beiderseits unterstellte konkrete Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann.

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