Zivilrecht
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Sach- und Rechtsmängel
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)
Definition: Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)
Was versteht man unter der „vertraglich vorausgesetzten Verwendung“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)?
Vertraglich vorausgesetzt ist die nicht vereinbarte aber beiderseits unterstellte konkrete Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Steinfan
16.4.2024, 16:27:40
Die Definition muss meines Erachtens zumindest als streitig gekennzeichnet werden. Siehe dazu BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 434 Rn. 52-57: “Im Rahmen von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 aF war umstritten, ob die
vertraglich vorausgesetzte Verwendungvertraglich vereinbart sein muss, oder ob es genügt, wenn die Parteien sie übereinstimmend unterstellt haben. Nach den Materialien zur Schuldrechtsreform sollte die Frage offen gelassen werden. Der BGH hat sie in letzterem Sinn beantwortet und deshalb angenommen, dass bei formbedürftigen Verträgen die Form nicht gewahrt werden muss. Dadurch entstand ein grober Wertungswiderspruch zur
Beschaffenheitsvereinbarung: die Vereinbarung einer
Beschaffenheitunterlag dem
Formzwang, die Festlegung einer Verwendung, für die die Kaufsache geeignet sein muss, dagegen nicht. Doch setzt die Norm Art. 6 lit. b Warenkauf-RL um, wo es heißt, der Verbraucher müsse dem Verkäufer den betreffenden Zweck spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht und der Verkäufer müsse ihm zugestimmt haben. Die RL setzt also eine Zustimmung des Verkäufers und damit eine vertragliche Vereinbarung voraus, die bei formbedürftigen Verträgen dem
Formzwangunterliegt. Da die RL vollharmonisierend ist (Art. 4 Warenkauf-RL), kann hinter dieser Voraussetzung auch nicht zugunsten des Verbrauchers zurückgeblieben werden.”
L.Goldstyn
10.6.2024, 22:04:07
Vielen Dank für den Hinweis! Siehe auch Staudinger/Matusche-Beckmann (2023) BGB § 434, Rn. 79: „Erforderlich ist daher eine vertragliche Übereinstimmung zwischen Käufer und Verkäufer; eine bloße übereinstimmend unterstellte Verwendung ist mit den Maßgaben der Warenkauf-RL nicht vereinbar (so auch Eckpfeiler/Beckmann [2022] Rn N 53; BeckOK/Faust [1.2.2023] § 434 Rn 54; Martens, Schuldrechtsdigitalisierung [2022] Kap 3 Rn 72; Wilke VuR 2021, 283 - Rechtsprechung des BGH ist zumindest für den
Verbrauchsgüterkaufnicht mehr zu halten; Staudinger/Artz, Neues Kaufrecht und Verträge über digitale Inhalte [2022] Kap 2 Rn 47; Kirchhefer-Lauber JuS 2021, 918 [919]; Gelbrich/Timmermann NJOZ 2021, 1249 [1250]; aA jurisPK/Pammler10 § 434 Rn 78 ff).“