Zivilrecht
Kaufrecht
Sach- und Rechtsmängel
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)
Definition: Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)
18. April 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (5.440 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter der „vertraglich vorausgesetzten Verwendung“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)?
Vertraglich vorausgesetzt ist die nicht vereinbarte, aber beiderseits unterstellte konkrete Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!