Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)

Definition: Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)

21. Dezember 2024

4,7(4.451 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter der „vertraglich vorausgesetzten Verwendung“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)?

Vertraglich vorausgesetzt ist die nicht vereinbarte aber beiderseits unterstellte konkrete Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann.

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Steinfan

Steinfan

16.4.2024, 16:27:40

Die Definition muss meines Erachtens zumindest als streitig gekennzeichnet werden. Siehe dazu BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 434 Rn. 52-57: “Im Rahmen von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 aF war umstritten, ob die

vertraglich vorausgesetzte Verwendung

vertraglich vereinbart sein muss, oder ob es genügt, wenn die Parteien sie übereinstimmend unterstellt haben. Nach den Materialien zur Schuldrechtsreform sollte die Frage offen gelassen werden. Der BGH hat sie in letzterem Sinn beantwortet und deshalb angenommen, dass bei formbedürftigen Verträgen die Form nicht gewahrt werden muss. Dadurch entstand ein grober Wertungswiderspruch zur

Beschaffenheitsvereinbarung

: die Vereinbarung einer

Beschaffenheit

unterlag dem

Formzwang

, die Festlegung einer Verwendung, für die die Kaufsache geeignet sein muss, dagegen nicht. Doch setzt die Norm Art. 6 lit. b Warenkauf-RL um, wo es heißt, der Verbraucher müsse dem Verkäufer den betreffenden Zweck spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht und der Verkäufer müsse ihm zugestimmt haben. Die RL setzt also eine Zustimmung des Verkäufers und damit eine vertragliche Vereinbarung voraus, die bei formbedürftigen Verträgen dem

Formzwang

unterliegt. Da die RL vollharmonisierend ist (Art. 4 Warenkauf-RL), kann hinter dieser Voraussetzung auch nicht zugunsten des Verbrauchers zurückgeblieben werden.”

L.G

L.Goldstyn

10.6.2024, 22:04:07

Vielen Dank für den Hinweis! Siehe auch Staudinger/Matusche-Beckmann (2023) BGB § 434, Rn. 79: „Erforderlich ist daher eine vertragliche Übereinstimmung zwischen Käufer und Verkäufer; eine bloße übereinstimmend unterstellte Verwendung ist mit den Maßgaben der Warenkauf-RL nicht vereinbar (so auch Eckpfeiler/Beckmann [2022] Rn N 53; BeckOK/Faust [1.2.2023] § 434 Rn 54; Martens, Schuldrechtsdigitalisierung [2022] Kap 3 Rn 72; Wilke VuR 2021, 283 - Rechtsprechung des BGH ist zumindest für den

Verbrauchsgüterkauf

nicht mehr zu halten; Staudinger/Artz, Neues Kaufrecht und Verträge über digitale Inhalte [2022] Kap 2 Rn 47; Kirchhefer-Lauber JuS 2021, 918 [919]; Gelbrich/Timmermann NJOZ 2021, 1249 [1250]; aA jurisPK/Pammler10 § 434 Rn 78 ff).“


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen