Definition: Nebenanlagen, untergeordnete (§ 14 Abs. 1 BauNVO)

24. November 2024

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Was versteht man unter „untergeordneten Nebenanlagen“ (§ 14 Abs. 1 BauNVO)?

Eine bauliche Anlage ist eine untergeordnete Nebenanlage, wenn sie funktional und räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der Hauptanlage oder des Baugebiets zugeordnet ist und in diesem Verhältnis eine nachrangige, sinnvoll ergänzende Rolle einnimmt.

Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Anlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO können in einem Wohngebiet z.B. Gartenhäuser, Klopfstangen für Teppiche oder Müllboxen sein.
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