Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Nebenanlagen, untergeordnete (§ 14 Abs. 1 BauNVO)
Definition: Nebenanlagen, untergeordnete (§ 14 Abs. 1 BauNVO)
Was versteht man unter „untergeordneten Nebenanlagen“ (§ 14 Abs. 1 BauNVO)?
Eine bauliche Anlage ist eine untergeordnete Nebenanlage, wenn sie funktional und räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der Hauptanlage oder des Baugebiets zugeordnet ist und in diesem Verhältnis eine nachrangige, sinnvoll ergänzende Rolle einnimmt.
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