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Definition: Nebenanlagen, untergeordnete (§ 14 Abs. 1 BauNVO)

7. April 2026

3 Kommentare


Was versteht man unter „untergeordneten Nebenanlagen“ (§ 14 Abs. 1 BauNVO)?

Eine bauliche Anlage ist eine untergeordnete Nebenanlage, wenn sie funktional und räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der Hauptanlage oder des Baugebiets zugeordnet ist und in diesem Verhältnis eine nachrangige, sinnvoll ergänzende Rolle einnimmt.

Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Anlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO können in einem Wohngebiet z.B. Gartenhäuser, Klopfstangen für Teppiche oder Müllboxen sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LLM

LLM

10.3.2025, 20:09:39

Wäre ein Carport noch erfasst? Das kam mir als erster Gedanke

Juraddicted

Juraddicted

25.5.2025, 16:04:17

Ein Carport kann eine unselbstständige Nebenanlage (= verfahrensfreie Bauvorhaben?) im Sinne der Bauordnung NRW (62 I Nr. 1 b BauO NRW) sein, insbesondere wenn er als überdachter Stellplatz in Verbindung mit einem Hauptgebäude steht. Ich tue mich schwer, ob es ggfs. auch genehmigungspflichtige Nebenanlagen gibt, oder das denklogisch ausgeschlossen ist? -> Nebenanlagen „Nebenanlagen sind solche Anlagen, die einem Gebäude dienend zu- oder untergeordnet sind wie z.B. Garagen, Gewächs- und Gartenhäuser, Zugänge, Zufahrten, Terrassen, Kinderspielflächen, Einfriedungen, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen auf dem Grundstück, Abfallbehälterstandplätze, Abstellplätze für Fahrräder.“ (bauportal NRW) Dabei muss die mittlere Wandhöhe des Carports, auch wenn er unselbstständig ist, bestimmte Anforderungen erfüllen, um genehmigungsfrei zu sein. Laut BauO NRW ist ein Carport mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Metern und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 Quadratmetern genehmigungsfrei. Carports, auch wenn sie unselbstständig sind, müssen bestimmte Abstände zur Grundstücksgrenze einhalten. Der Abstand darf weniger als 3,00 Meter betragen, wenn die mittlere Wandhöhe 3,00 Meter nicht überschreitet und die Länge entlang der Nachbargrenze maximal 9,0 Meter beträgt Wäre meine Idee :)

SM2206

SM2206

18.1.2026, 15:40:50

Gut, das betrifft dann aber eine andere Frage. Hier geht es um das Bauplanungsrecht. Der Carport mag genehmigungsfrei gestellt sein, bauplanungsrechtswidrig kann er aber trotzdem sein.


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