Definition: Herkunft (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG)
22. Februar 2025
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Definiere den Begriff der „Herkunft“ (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG):
Herkunft (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) meint die soziale Verwurzelung und Zugehörigkeit.
Das verbotene Merkmal der Herkunft (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) schützt spezifisch gegen die Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Gesellschaftsschichten.
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