SR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Sachrüge - Begründetheit (§ 337 StPO)
Definition: Sachrüge - Begründetheit (§ 337 StPO)
4. März 2026
7 Kommentare
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Wann ist die Sachrüge begründet (§ 337 StPO)?
Die Sachrüge ist begründet, wenn die Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für die rechtliche Prüfung bieten oder soweit das (materielle) Recht auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Konjvpalto
20.3.2024, 22:43:51
Eure AI führt Gespräche und bespricht die Qualität der geleisteten Definition im Einzelnen😁👍
hagenhubl
17.10.2024, 10:07:35
Könnt ihr mal bitte ein anschauliches Beispiel bringen, wo zwar die Feststellungen die Verurteilung tragen, aber
das Recht nicht richtig auf den Sachverhalt angewendet wurde?
Stenne1998
25.7.2025, 13:14:27
@[hagenhubl](233869) etwa
dann, wenn weitere Delikte übersehen wurden, wegen denen verurteilt hätte werden müssen:)
Mareici
5.11.2024, 11:36:25
Ist es nicht so,
dass die Feststellungen bei einer falschen Rechtsanwendung die Verurteilung nie tragen, weil die Feststellungen der Ausgangspunkt der Anwendung sind? Ich habe es jedenfalls so verstanden,
dass
das Revisionsgericht bei der
Sachrügeeinerseits überprüft, ob
das Gericht
das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig anwendet, aber eben
darüber hinaus auch, ob ansonsten Gründe in den Feststellungen selbst liegen, die eine Tragfähigkeit hinsichtlich der Verurteilung ausschließen. Konkret: Wenn
das Gericht
das Recht falsch auf die Feststellungen anwendet, tragen die Feststellungen die Verurteilung nicht. Es können
darüber hinaus aber auch andere Gründe (Lücken, Widersprüche, Verstoß gegen Denk- u. Erfahrungssätze) in den Feststellungen selbst angelegt sein, die eine Tragfähigkeit ausschließen und
damit eine
Sachrügebegründen. Die Tragfähigkeit der Feststellungen für die Verurteilung betrifft
danach eher die Schlussfolgerung aus dem jeweiligen Fehler. Wenn ich
darichtig liege, finde ich die Definition etwas missverständlich,
dasie nahelegt,
dass es sich bei der Tragfähigkeit der Feststellungen für die Verurteilung und der falschen Rechtsanwendung um zwei unterschiedliche Dinge handelt.
Semi
12.12.2024, 11:29:03
Liebes jurafuchs-Team, ist es nicht unpräzise
davon zu sprechen,
dass
das Recht falsch angewendet wurde,
dada
von aus
das Verfahrensrecht umfasst wäre? Denn in der
Sachrügegeht es
jaallein um die falsche Anwendung des materiellen Rechts.
Sebastian Schmitt
2.1.2025, 16:02:00
Hallo @[Semi](164243), vielen
Dank für Deinen Hinweis. Tatsächlich ist die von uns gewählte Formulierung als Obersatz durchaus verbreitet, findet sich zB in den offiziellen Prüfervermerken von Original-Kurzvorträgen für
das 2. Examen in NRW aus der jüngeren Vergangenheit und in ähnlicher Form auch in der Rspr (zB BayObLG, BeckRS 2023, 25499, Rn 48 mit Verweis auf diverse Kommentare). Auch dort wird
das "Recht" nicht näher präzisiert. Ich vermute (!),
das liegt maßgeblich
daran,
dass hier von der Anwendung des Rechts "auf den festgestellten Sachverhalt" gesprochen wird - eine Formulierung, die für
das SachR mehr Sinn ergibt als für
das ProzessR, denn die Feststellungen enthalten
jagerade die Urteilsgrundlage in materiell-rechtlicher Hinsicht. Im Hintergrund spielt evtl auch eine Rolle,
dass die Unterscheidung zwischen Sach- und Verfahrensrüge im Revisionsverfahren eine so elementare ist,
dass man dieses Wissen schlicht voraussetzt. Mit unserer Formulierung machst Du also nichts falsch. Wir haben
jetztaus Klarstellungsgründen aber noch
das Wort "(materielle)" vor "Recht" eingefügt,
damit es keine Missverständnisse gibt. Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
