Definition: Sachrüge - Begründetheit (§ 337 StPO)

4. März 2026

7 Kommentare

4,9(3.123 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann ist die Sachrüge begründet (§ 337 StPO)?

Die Sachrüge ist begründet, wenn die Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für die rechtliche Prüfung bieten oder soweit das (materielle) Recht auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KO

Konjvpalto

20.3.2024, 22:43:51

Eure AI führt Gespräche und bespricht die Qualität der geleisteten Definition im Einzelnen😁👍

Foxxy

Foxxy

12.8.2024, 20:41:53

Hallo Konjvpalto, vielen

Da

nk für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für

da

s Jurafuchs-Team

HAGE

hagenhubl

17.10.2024, 10:07:35

Könnt ihr mal bitte ein anschauliches Beispiel bringen, wo zwar die Feststellungen die Verurteilung tragen, aber

da

s Recht nicht richtig auf den Sachverhalt angewendet wurde?

STE

Stenne1998

25.7.2025, 13:14:27

@[hagenhubl](233869) etwa

da

nn, wenn weitere Delikte übersehen wurden, wegen denen verurteilt hätte werden müssen:)

Mareici

Mareici

5.11.2024, 11:36:25

Ist es nicht so,

da

ss die Feststellungen bei einer falschen Rechtsanwendung die Verurteilung nie tragen, weil die Feststellungen der Ausgangspunkt der Anwendung sind? Ich habe es jedenfalls so verstanden,

da

ss

da

s Revisionsgericht bei der

Sachrüge

einerseits überprüft, ob

da

s Gericht

da

s Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig anwendet, aber eben

da

rüber hinaus auch, ob ansonsten Gründe in den Feststellungen selbst liegen, die eine Tragfähigkeit hinsichtlich der Verurteilung ausschließen. Konkret: Wenn

da

s Gericht

da

s Recht falsch auf die Feststellungen anwendet, tragen die Feststellungen die Verurteilung nicht. Es können

da

rüber hinaus aber auch andere Gründe (Lücken, Widersprüche, Verstoß gegen Denk- u. Erfahrungssätze) in den Feststellungen selbst angelegt sein, die eine Tragfähigkeit ausschließen und

da

mit eine

Sachrüge

begründen. Die Tragfähigkeit der Feststellungen für die Verurteilung betrifft

da

nach eher die Schlussfolgerung aus dem jeweiligen Fehler. Wenn ich

da

richtig liege, finde ich die Definition etwas missverständlich,

da

sie nahelegt,

da

ss es sich bei der Tragfähigkeit der Feststellungen für die Verurteilung und der falschen Rechtsanwendung um zwei unterschiedliche Dinge handelt.

SEM

Semi

12.12.2024, 11:29:03

Liebes jurafuchs-Team, ist es nicht unpräzise

da

von zu sprechen,

da

ss

da

s Recht falsch angewendet wurde,

da

da

von aus

da

s Verfahrensrecht umfasst wäre? Denn in der

Sachrüge

geht es

ja

allein um die falsche Anwendung des materiellen Rechts.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

2.1.2025, 16:02:00

Hallo @[Semi](164243), vielen

Da

nk für Deinen Hinweis. Tatsächlich ist die von uns gewählte Formulierung als Obersatz durchaus verbreitet, findet sich zB in den offiziellen Prüfervermerken von Original-Kurzvorträgen für

da

s 2. Examen in NRW aus der jüngeren Vergangenheit und in ähnlicher Form auch in der Rspr (zB BayObLG, BeckRS 2023, 25499, Rn 48 mit Verweis auf diverse Kommentare). Auch dort wird

da

s "Recht" nicht näher präzisiert. Ich vermute (!),

da

s liegt maßgeblich

da

ran,

da

ss hier von der Anwendung des Rechts "auf den festgestellten Sachverhalt" gesprochen wird - eine Formulierung, die für

da

s SachR mehr Sinn ergibt als für

da

s ProzessR, denn die Feststellungen enthalten

ja

gerade die Urteilsgrundlage in materiell-rechtlicher Hinsicht. Im Hintergrund spielt evtl auch eine Rolle,

da

ss die Unterscheidung zwischen Sach- und Verfahrensrüge im Revisionsverfahren eine so elementare ist,

da

ss man dieses Wissen schlicht voraussetzt. Mit unserer Formulierung machst Du also nichts falsch. Wir haben

jetzt

aus Klarstellungsgründen aber noch

da

s Wort "(materielle)" vor "Recht" eingefügt,

da

mit es keine Missverständnisse gibt. Viele Grüße, Sebastian - für

da

s Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen