Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Sachrüge - Begründetheit (§ 337 StPO)
Definition: Sachrüge - Begründetheit (§ 337 StPO)
Wann ist die Sachrüge begründet (§ 337 StPO)?
Die Sachrüge ist begründet, wenn die Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für die rechtliche Prüfung bieten oder soweit das Recht auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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