Definition: Gefahr (§ 34 S. 1 StGB)

3. März 2026

4 Kommentare

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Definiere den Begriff „Gefahr“ (§ 34 S. 1 StGB):

Eine Gefahr (§ 34 S. 1 StGB) liegt vor, wenn bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Der Schadenseintritt hängt nur noch vom Zufall ab (ex ante-Urteil).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

simon175

simon175

25.4.2025, 17:54:59

Hi, vielleicht könntet ihr eine Quelle angeben wenn es schon "Lehrbuchdefinition" heißt. Merci.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

20.5.2025, 17:55:14

Da

nke für Deinen berechtigten Hinweis @[simon175](173412). Kein Plan, warum die hier fehlt. Tragen wir nach! Beste Grüße - Wendelin für

da

s Jurafuchs-Team

JO

Johannes999

13.11.2025, 13:44:55

Bei der Quellenangabe im Rengier ist euch ein kleiner Fehler unterlaufen:

Da

es um den rechtfertigenden Notstand geht und nicht die Notwehr, ist die richtige Quelle: Rengier,

Strafrecht

AT, 16.A. 2024, § 19 RdNr. 9.

cSchmitt

cSchmitt

3.6.2025, 10:00:03

Als kleiner Hinweis,

da

es in der Einheit nicht explizit hervorgehoben wird: Während der Angriffsbegriff in der Notwehrlage nachträglich aus einer ex-post Sicht eines objektiven Beobachters bewertet wird (Lage = Later), wird die Gefahr in der Notstandslage aus einer vorherigen ex-ante Sicht eines verständigen Beobachters mit ggf. vorhandenen Sonderwissen bewertet. Die Unterscheidung begründet sich vor allem

da

rin,

da

ss die Einschätzung einer Gefahr eine Prognose erfordert und häufig im Nachgang nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine Gefahr des

Schaden

seintritts tatsächlich vorlag; immerhin wurde dieser durch die

Notstandshandlung

ja

verhindert.


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