Definition: Gefahr (§ 34 S. 1 StGB)
3. März 2026
4 Kommentare
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Definiere den Begriff „Gefahr“ (§ 34 S. 1 StGB):
Eine Gefahr (§ 34 S. 1 StGB) liegt vor, wenn bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Der Schadenseintritt hängt nur noch vom Zufall ab (ex ante-Urteil).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
simon175
25.4.2025, 17:54:59
Hi, vielleicht könntet ihr eine Quelle angeben wenn es schon "Lehrbuchdefinition" heißt. Merci.
Johannes999
13.11.2025, 13:44:55
Bei der Quellenangabe im Rengier ist euch ein kleiner Fehler unterlaufen:
Daes um den rechtfertigenden Notstand geht und nicht die Notwehr, ist die richtige Quelle: Rengier,
StrafrechtAT, 16.A. 2024, § 19 RdNr. 9.
cSchmitt
3.6.2025, 10:00:03
Als kleiner Hinweis,
daes in der Einheit nicht explizit hervorgehoben wird: Während der Angriffsbegriff in der Notwehrlage nachträglich aus einer ex-post Sicht eines objektiven Beobachters bewertet wird (Lage = Later), wird die Gefahr in der Notstandslage aus einer vorherigen ex-ante Sicht eines verständigen Beobachters mit ggf. vorhandenen Sonderwissen bewertet. Die Unterscheidung begründet sich vor allem
darin,
dass die Einschätzung einer Gefahr eine Prognose erfordert und häufig im Nachgang nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine Gefahr des
Schadenseintritts tatsächlich vorlag; immerhin wurde dieser durch die
Notstandshandlungja
verhindert.
