Definition: Notstandslage (§ 34 S. 1 StGB)
19. April 2025
2 Kommentare
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Was versteht man unter „Notstandslage“ (§ 34 S. 1 StGB)?
Die Notstandslage (§ 34 S. 1 StGB) setzt eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut voraus. Notstandsfähig sind Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit, soweit sie in der konkreten Situation schutzbedürftig und schutzwürdig sind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Milou
16.1.2022, 00:10:17
wo ist der Unterschied zwischen konkret und gegenwärtig ? Einfach, dass konkret genauer die einzelne Situation meint?
Victor
16.1.2022, 19:34:21
Ja genau. Du hast ja schon die
gegenwärtige Gefahr. Und konkrete Situation erfordert dann die Einzelfallbetrachtung