Definition: Notstandslage (§ 34 S. 1 StGB)

19. April 2025

2 Kommentare

4,8(6.696 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter „Notstandslage“ (§ 34 S. 1 StGB)?

Die Notstandslage (§ 34 S. 1 StGB) setzt eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut voraus. Notstandsfähig sind Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit, soweit sie in der konkreten Situation schutzbedürftig und schutzwürdig sind.

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MI

Milou

16.1.2022, 00:10:17

wo ist der Unterschied zwischen konkret und gegenwärtig ? Einfach, dass konkret genauer die einzelne Situation meint?

VIC

Victor

16.1.2022, 19:34:21

Ja genau. Du hast ja schon die

gegenwärtige Gefahr

. Und konkrete Situation erfordert dann die Einzelfallbetrachtung


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen