Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Geschäftsgrundlage, Fehlen der (§ 313 Abs. 2 BGB)
Definition: Geschäftsgrundlage, Fehlen der (§ 313 Abs. 2 BGB)
Wann liegt ein „Fehlen der Geschäftsgrundlage“ vor (§ 313 Abs. 2 BGB)?
Die Geschäftsgrundlage fehlt, wenn wesentliche subjektive Vorstellungen, die Grundlage des Vertrags geworden sind, sich von vornherein als falsch herausstellen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🔥1312🔥
21.3.2023, 09:26:24
Ich steh hier glaube ich auf dem Schlauch: wo in 313 Abs. 2 steht denn was vom "fehlen der Geschäftsgrundlage"?
Nora Mommsen
21.3.2023, 12:11:08
Hallo 1312, danke für deine Frage. Der Absatz 2 ist im Zusammenhang mit Absatz 1 zu lesen. Daraus ergeben sich die gesamten Tatbestandsmerkmale. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
6.6.2023, 00:07:16
Falls
§ 313 BGBeinschlägig ist, muss zuerst angepasst werden und wenn das nicht geht kann man zurücktreten. Wie muss man sich eine Anpassung vorstellen? Letztlich müssen dem ja beide zustimmen.
Lukas_Mengestu
6.6.2023, 09:24:29
Hi Raphaeljura, schau Dir hierzu gerne einmal folgenden Fall an: https://applink.jurafuchs.de/MXatbBe7oAbhttps://applink.jurafuchs.de/MXatbBe7oAb. Gerade im Kontext der Corona-Krise hat die Norm eine neue Renaissance erfahren und häufig hat sich die Frage gestellt, ob ein Rücktritt möglich ist oder eine Vertragsanpassung möglich und zumutbar ist. Zur
Störung der Geschäftsgrundlagehilft es sich, die Entwicklungsgeschichte zu berücksichtigen. Diese war bis 2001 nicht gesetzlich kodifiziert und hat sich zunächst im Zusammenhang der Hyperinflation der 20er Jahre des letzten Jahrhunderts etabliert. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme des römischen Rechtsgrundsatzes, dass Verträge bindend sind und eingehalten werden müssen (pacta sunt servanda!). Insofern ist die Vorschrift sehr restriktiv anzuwenden und der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten (=Anpassung). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
10.3.2024, 21:05:29
Liebes Jurafuchs-Team, ich bin eigentlich ein großer Freund eures Definitionstrainers. Leider bin ich mit dieser Aufgabe nur wenig zufrieden. Die Definition gibt im Wesentlichen nur den Text des § 313 Abs. 2 wieder. Viel sinnvoller wäre es, an dieser Stelle den Begriff der „Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind“ abzufragen.
Nora Mommsen
12.3.2024, 17:16:00
Hallo QuiGonTim! Danke für dein Lob und die kritische Rückmeldung. Wir werden diese Aufgabe belassen wie sie ist, denn das Wissen um die (sich aus dem Gesetz ergebenden) Voraussetzungen ist essenziell für die Prüfung des § 313 Abs. 2 BGB. Wir nehmen uns deinen Kommentar aber zur Anregung, eine weitere Aufgabe zu ergänzen mit der benannten Definition. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team