Definition: Geschäftsgrundlage, Fehlen der (§ 313 Abs. 2 BGB)

21. November 2024

4,8(3.439 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann liegt ein „Fehlen der Geschäftsgrundlage“ vor (§ 313 Abs. 2 BGB)?

Die Geschäftsgrundlage fehlt, wenn wesentliche subjektive Vorstellungen, die Grundlage des Vertrags geworden sind, sich von vornherein als falsch herausstellen.

Während § 313 Abs. 2 BGB das anfängliche Fehlen der Geschäftsgrundlage regelt, normiert § 313 Abs. 1 BGB Rechtsfolgen für nachträglicche Störungen der Geschäftsgrundlage.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🔥1312

🔥1312🔥

21.3.2023, 09:26:24

Ich steh hier glaube ich auf dem Schlauch: wo in 313 Abs. 2 steht denn was vom "fehlen der Geschäftsgrundlage"?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.3.2023, 12:11:08

Hallo 1312, danke für deine Frage. Der Absatz 2 ist im Zusammenhang mit Absatz 1 zu lesen. Daraus ergeben sich die gesamten Tatbestandsmerkmale. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

RAP

Raphaeljura

6.6.2023, 00:07:16

Falls

§ 313 BGB

einschlägig ist, muss zuerst angepasst werden und wenn das nicht geht kann man zurücktreten. Wie muss man sich eine Anpassung vorstellen? Letztlich müssen dem ja beide zustimmen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.6.2023, 09:24:29

Hi Raphaeljura, schau Dir hierzu gerne einmal folgenden Fall an: https://applink.jurafuchs.de/MXatbBe7oAbhttps://applink.jurafuchs.de/MXatbBe7oAb. Gerade im Kontext der Corona-Krise hat die Norm eine neue Renaissance erfahren und häufig hat sich die Frage gestellt, ob ein Rücktritt möglich ist oder eine Vertragsanpassung möglich und zumutbar ist. Zur

Störung der Geschäftsgrundlage

hilft es sich, die Entwicklungsgeschichte zu berücksichtigen. Diese war bis 2001 nicht gesetzlich kodifiziert und hat sich zunächst im Zusammenhang der Hyperinflation der 20er Jahre des letzten Jahrhunderts etabliert. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme des römischen Rechtsgrundsatzes, dass Verträge bindend sind und eingehalten werden müssen (pacta sunt servanda!). Insofern ist die Vorschrift sehr restriktiv anzuwenden und der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten (=Anpassung). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

10.3.2024, 21:05:29

Liebes Jurafuchs-Team, ich bin eigentlich ein großer Freund eures Definitionstrainers. Leider bin ich mit dieser Aufgabe nur wenig zufrieden. Die Definition gibt im Wesentlichen nur den Text des § 313 Abs. 2 wieder. Viel sinnvoller wäre es, an dieser Stelle den Begriff der „Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind“ abzufragen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.3.2024, 17:16:00

Hallo QuiGonTim! Danke für dein Lob und die kritische Rückmeldung. Wir werden diese Aufgabe belassen wie sie ist, denn das Wissen um die (sich aus dem Gesetz ergebenden) Voraussetzungen ist essenziell für die Prüfung des § 313 Abs. 2 BGB. Wir nehmen uns deinen Kommentar aber zur Anregung, eine weitere Aufgabe zu ergänzen mit der benannten Definition. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen