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Definition: Geschäftsgrundlage, Fehlen der (§ 313 Abs. 2 BGB)

18. Mai 2026

14 Kommentare


Wann liegt ein „Fehlen der Geschäftsgrundlage“ vor (§ 313 Abs. 2 BGB)?

Die Geschäftsgrundlage fehlt, wenn wesentliche subjektive Vorstellungen, die Grundlage des Vertrags geworden sind, sich von vornherein als falsch herausstellen.

Während § 313 Abs. 2 BGB das anfängliche Fehlen der Geschäftsgrundlage regelt, normiert § 313 Abs. 1 BGB Rechtsfolgen für nachträgliche Störungen der Geschäftsgrundlage.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🔥1312

🔥1312🔥

21.3.2023, 09:26:24

Ich steh hier glaube ich auf dem Schlauch: wo in 313 Abs. 2 steht denn was vom "fehlen der Geschäftsgrundlage"?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.3.2023, 12:11:08

Hallo 1312, danke für deine Frage. Der Absatz 2 ist im Zusammenhang mit Absatz 1 zu lesen. Daraus ergeben sich die gesamten Tatbestandsmerkmale. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Lelelelee

Lelelelee

22.4.2026, 15:00:29

@[Foxxy](180364)

RAP

Raphaeljura

6.6.2023, 00:07:16

Falls §

313 BGB

einschlägig ist, muss zuerst angepasst werden und wenn das nicht geht kann man zurücktreten. Wie muss man sich eine Anpassung vorstellen? Letztlich müssen dem

ja

beide zustimmen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.6.2023, 09:24:29

Hi Raphaeljura, schau Dir hierzu

gerne

einmal folgenden Fall an: https://applink.jurafuchs.de/MXatbBe7oAbhttps://applink.jurafuchs.de/MXatbBe7oAb. Gerade im Kontext der Corona-Krise hat die Norm eine neue Renaissance erfahren und häufig hat sich die Frage gestellt, ob ein Rücktritt möglich ist oder eine Vertragsanpassung möglich und zumutbar ist. Zur

Störung der Geschäftsgrundlage

hilft es sich, die Entwicklungsgeschichte zu berücksichtigen. Diese war bis 2001 nicht gesetzlich kodifiziert und hat sich zunächst im Zusammenhang der Hyperinflation der 20er

Ja

hre des letzten

Ja

hrhunderts etabliert. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme des römischen Rechtsgrundsatzes, dass Verträge bindend sind und eingehalten werden müssen (pacta sunt servanda!). Insofern ist die Vorschrift sehr restriktiv anzuwenden und der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten (=Anpassung). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

10.3.2024, 21:05:29

Liebes Jurafuchs-Team, ich bin eigentlich ein großer Freund eures Definitionstrainers. Leider bin ich mit dieser Aufgabe nur wenig zufrieden. Die Definition gibt im Wesentlichen nur den Text des § 313 Abs. 2 wieder. Viel sinnvoller wäre es, an dieser Stelle den Begriff der „Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind“ abzufragen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.3.2024, 17:16:00

Hallo QuiGonTim! Danke für dein Lob und die kritische Rückmeldung. Wir werden diese Aufgabe belassen wie sie ist, denn das Wissen um die (sich aus dem Gesetz ergebenden) Voraussetzungen ist essenziell für die Prüfung des § 313 Abs. 2 BGB. Wir nehmen uns deinen Kommentar aber zur Anregung, eine weitere Aufgabe zu ergänzen mit der benannten Definition. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Attorney at Paw

Attorney at Paw

23.10.2025, 14:30:10

Warum voted ihr das down? Ist doch top, dass ne weitere Aufgabe ergänzt wird. Diese hier ist nicht überflüssig und schadet auch vor allem einfach nicht. Verstehe den Hate manchmal nicht, warum Kommentare runter gevoted werden. Meiner jetzt sicher auch. Man sollte den Button abschaffen weil unnütz.

NI

nina_mundt958

30.4.2026, 15:44:47

Es wird nicht so richtig klar, was definiert werden soll, wenn vom "Fehlen der Geschäftsgrundlage" i. S. d. § 313 Abs. 2 BGB die Rede ist. Bitte überarbeitet diese Aufgabe. Sie ist wahnsinnig irritierend. Es würde

ja

schon ausreichen, nicht unmittelbar auf § 313 Abs. 2 BGB direkt schon in der Aufgabenstellung Bezug zu nehmen, wenn

ja

bloß dessen Wortlaut wiedergegeben werden soll.