Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Geschäftsgrundlage, Fehlen der (§ 313 Abs. 2 BGB)
Definition: Geschäftsgrundlage, Fehlen der (§ 313 Abs. 2 BGB)
19. März 2025
11 Kommentare
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Wann liegt ein „Fehlen der Geschäftsgrundlage“ vor (§ 313 Abs. 2 BGB)?
Die Geschäftsgrundlage fehlt, wenn wesentliche subjektive Vorstellungen, die Grundlage des Vertrags geworden sind, sich von vornherein als falsch herausstellen.
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