Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V schickt K am 07.01. ein Angebot über 1.000 angesagte Handyketten zum Preis von 9.000 €. K erklärt am 07.03. die Annahme.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen Kaufvertrag über 1.000 Handyketten für €9.000 geschlossen.

Nein!

Das gegenüber einem Abwesenden erklärte Angebot kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Diese nach objektivem Maßstab zu bemessende Frist setzt sich aus drei Teilabschnitten zusammen: (1) Die Zeit zur Übermittlung des Angebots, (2) die Zeit zur Überlegung/Bearbeitung und (3) die Zeit zur Übermittlung der Annahme. Die Dauer der Überlegungsfrist hängt von der Komplexität des angetragenen Geschäfts ab. Ks, erst nach zwei Monaten erfolgte, Annahme ist als verspätet anzusehen und stellt gem. § 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot dar.
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