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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V schickt K am 07.01. ein Angebot über 1.000 angesagte Handyketten zum Preis von 9.000 €. K erklärt am 07.03. die Annahme.

Einordnung des Falls

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen Kaufvertrag über 1.000 Handyketten für €9.000 geschlossen.

Nein!

Das gegenüber einem Abwesenden erklärte Angebot kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Diese nach objektivem Maßstab zu bemessende Frist setzt sich aus drei Teilabschnitten zusammen: (1) Die Zeit zur Übermittlung des Angebots, (2) die Zeit zur Überlegung/Bearbeitung und (3) die Zeit zur Übermittlung der Annahme. Die Dauer der Überlegungsfrist hängt von der Komplexität des angetragenen Geschäfts ab. Ks, erst nach zwei Monaten erfolgte, Annahme ist als verspätet anzusehen und stellt gem. § 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot dar.

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Der BGBoss

Der BGBoss

4.11.2020, 12:22:26

Vielleicht wäre es zweckdienlich im SV zu klarifizieren, dass V‘s Angebot auch telefonisch passiert ist. Man kann es zwar aufgrund des Bildes annehmen, doch ein wenig Gewissheit wäre da gut. LG

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

4.11.2020, 20:00:25

Hi, danke für die Anmerkung! V‘s Angebot ist schriftlich erfolgt. Im Sachverhalt heißt es, V habe K ein Angebot „geschickt“. Besten Gruß

S.

s.t.

3.9.2021, 12:05:47

Dann solltet ihr das Bild ändern. Finde das auch verwirrend

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

6.9.2021, 10:43:48

Danke für deine Anregung s.t., wir haben die Illustration angepasst 🙂 jetzt ist es eindeutig. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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