Definition: Willenserklärung, konkludente (§§ 133, 157 BGB)
Definiere den Begriff „konkludente Willenserklärung":
Eine Willenserklärung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende durch schlüssiges Verhalten seinen Willen zum Ausdruck bringt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Constantin Lammert
22.10.2024, 12:10:59
Ich frage mich gerade, ob es sich bei den
konkludenten Willenserklärungen um eine Übermenge der "normalen Willenserklärungen" handelt. Letztere würde ich eher als explizite
Willensäußerungen bezeichnen und die
konkludenten Willenserklärungen als implizite
Willensäußerungen. Ähnlich wie es in der Analysis den Satz der impliziten Funktion gibt, nach dem bestimmte implizite Funktionen unter gewissen Bedingungen (zumindest lokal in einer offenen Umgebung) in eine explizite Funktion überführt werden kann, scheint es eben implizite und explizite
Willensäußerungen zu geben. Diese sind wiederum eine Teilmenge des gesamten menschlichen Verhaltens. Aber durch die Merkmale "privat", "
Willensäußerung" und "Rechtsfolgewillen" relativ leicht von anderem Verhalten abzugrenzen. Was ich mich nun frage, ist, ob explizite
Willensäußerungen, wie das Fertigstellen eines
Testaments oder das Bestellen in einem Restaurant, theoretisch nicht auch als
konkludente Willenserklärungen aufgefasst werden können, da dieses Verhalten durchaus auf den jeweiligen Rechtsfolgewillen schliessen lässt. Es sind quasi implizite
Willensäußerungen bis das Verhalten ausgelegt wurde. In dem Fall der expliziten Willenserklärungen ist die Auslegung nur trivial. Sind solche Überlegungen eigentlich zielführend, wenn man autodidaktisch Jurist werden will? Ich habe das Gefühl, dass ich mich besser an die grundlegenden Prinzipien erinnere, aber nicht unbedingt besser in der Bearbeitung von Fällen werde.
Wendelin Neubert
22.10.2024, 14:08:09
Hallo @[Constantin Lammert](217017), danke für Deine Ausführungen. Also ohne Dich persönlich zu kennen, würde ich vorsichtig sein, grundlegende dogmatische Strukturen, die sich in der zivilrechtlichen Literatur seit vielen Jahrzehnten entwickelt haben, durch eigene, wie Du schreibst „autodidaktische“ Strukturen zu ersetzen oder zu übersetzen oder eigene Systematisierungen zu entwickeln. Ich will nicht ausschließen, dass Du dazu in der Lage bist und es neue begriffliche oder systematische Strukturierungen gibt, die bislang so nicht entwickelt wurden, aber dafür ist dann Platz nach dem Studium und dem 1. Staatsexamen in einer Dissertation oder in der Habil. Deshalb würde ich Dir empfehlen, Dich an die Strukturen und Begrifflichkeiten zu halten, die wir dir hier zu vermitteln versuchen. Hoffe das hilft! Beste Grüße – Wendelin für das Jurafuchs-Team