Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Willenserklärung, konkludente (§§ 133, 157 BGB)

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Definition: Willenserklärung, konkludente (§§ 133, 157 BGB)

20. März 2026

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Definiere den Begriff „konkludente Willenserklärung“:

Eine Willenserklärung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende durch schlüssiges Verhalten seinen Willen zum Ausdruck bringt.

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