Ich frage mich gerade, ob es sich bei den
konkludenten Willenserklärungen um eine Übermenge der "normalen Willenserklärungen" handelt. Letztere würde ich eher als explizite Willensäußerungen bezeichnen und die
konkludenten Willenserklärungen als implizite Willensäußerungen.
Ähnlich wie es in der Analysis den Satz der impliziten Funktion gibt, nach dem bestimmte implizite Funktionen unter gewissen Bedingungen (zumindest lokal in einer offenen Umgebung) in eine explizite Funktion überführt werden kann, scheint es eben implizite und explizite Willensäußerungen zu geben.
Diese sind wiederum eine Teilmenge des gesamten menschlichen Verhaltens. Aber durch die Merkmale "privat", "Willensäußerung" und "Rechtsfolgewillen" relativ leicht von anderem Verhalten abzugrenzen.
Was ich mich nun frage, ist, ob explizite Willensäußerungen, wie das Fertigstellen eines Testaments oder das Bestellen in einem Restaurant, theoretisch nicht auch als
konkludente Willenserklärung
en aufgefasst werden können, da dieses Verhalten durchaus auf den jeweiligen Rechtsfolgewillen schliessen lässt. Es sind quasi implizite Willensäußerungen bis das Verhalten ausgelegt wurde. In dem Fall der expliziten Willenserklärungen ist die Auslegung nur trivial.
Sind solche Überlegungen eigentlich zielführend, wenn man autodidaktisch Jurist werden will? Ich habe das Gefühl, dass ich mich besser an die grundlegenden Prinzipien erinnere, aber nicht unbedingt besser in der Bearbeitung von Fällen werde.