Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Willenserklärung, konkludente (§§ 133, 157 BGB)

Definition: Willenserklärung, konkludente (§§ 133, 157 BGB)

30. August 2025

5 Kommentare

4,8(9.524 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „konkludente Willenserklärung“:

Eine Willenserklärung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende durch schlüssiges Verhalten seinen Willen zum Ausdruck bringt.

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Teste dein Wissen zu BGB Allgemeiner Teil in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen