Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

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Willenserklärung, konkludente (§§ 133, 157 BGB)

Definition: Willenserklärung, konkludente (§§ 133, 157 BGB)

23. November 2024

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Definiere den Begriff „konkludente Willenserklärung":

Eine Willenserklärung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende durch schlüssiges Verhalten seinen Willen zum Ausdruck bringt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLA

Constantin Lammert

22.10.2024, 12:10:59

Ich frage mich gerade, ob es sich bei den

konkludent

en Willenserklärungen um eine Übermenge der "normalen Willenserklärungen" handelt. Letztere würde ich eher als explizite

Willensäußerung

en bezeichnen und die

konkludent

en Willenserklärungen als implizite

Willensäußerung

en. Ähnlich wie es in der Analysis den Satz der impliziten Funktion gibt, nach dem bestimmte implizite Funktionen unter gewissen Bedingungen (zumindest lokal in einer offenen Umgebung) in eine explizite Funktion überführt werden kann, scheint es eben implizite und explizite

Willensäußerung

en zu geben. Diese sind wiederum eine Teilmenge des gesamten menschlichen Verhaltens. Aber durch die Merkmale "privat", "

Willensäußerung

" und "Rechtsfolgewillen" relativ leicht von anderem Verhalten abzugrenzen. Was ich mich nun frage, ist, ob explizite

Willensäußerung

en, wie das Fertigstellen eines

Testament

s oder das Bestellen in einem Restaurant, theoretisch nicht auch als

konkludente Willenserklärung

en aufgefasst werden können, da dieses Verhalten durchaus auf den jeweiligen Rechtsfolgewillen schliessen lässt. Es sind quasi implizite

Willensäußerung

en bis das Verhalten ausgelegt wurde. In dem Fall der expliziten Willenserklärungen ist die Auslegung nur trivial. Sind solche Überlegungen eigentlich zielführend, wenn man autodidaktisch Jurist werden will? Ich habe das Gefühl, dass ich mich besser an die grundlegenden Prinzipien erinnere, aber nicht unbedingt besser in der Bearbeitung von Fällen werde.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

22.10.2024, 14:08:09

Hallo @[Constantin Lammert](217017), danke für Deine Ausführungen. Also ohne Dich persönlich zu kennen, würde ich vorsichtig sein, grundlegende dogmatische Strukturen, die sich in der zivilrechtlichen Literatur seit vielen Jahrzehnten entwickelt haben, durch eigene, wie Du schreibst „autodidaktische“ Strukturen zu ersetzen oder zu übersetzen oder eigene Systematisierungen zu entwickeln. Ich will nicht ausschließen, dass Du dazu in der Lage bist und es neue begriffliche oder systematische Strukturierungen gibt, die bislang so nicht entwickelt wurden, aber dafür ist dann Platz nach dem Studium und dem 1. Staatsexamen in einer Dissertation oder in der Habil. Deshalb würde ich Dir empfehlen, Dich an die Strukturen und Begrifflichkeiten zu halten, die wir dir hier zu vermitteln versuchen. Hoffe das hilft! Beste Grüße – Wendelin für das Jurafuchs-Team


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