Definition: Gefahr, dringende
12. Januar 2026
10 Kommentare
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Definiere den Begriff „dringende Gefahr“ im Polizeirecht:
Eine dringende Gefahr ist gegeben, wenn ein besonders wichtiges Rechtsgut (insbesondere das Leben) unmittelbar gefährdet ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
19.4.2024, 13:42:20
Es scheint umstritten zu sein, was genau eine "
dringende Gefahr" darstellt: "Umstritten ist, ob die
dringende Gefahrmit einer erheblichen Gefahr oder einer gegenwärtigen Gefahr oder mit einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr gleichzusetzen ist." (https://www.juracademy.de/
polizeirecht-ordnungsrecht-nrw/gefahr.html) Die geht weder aus der Definition, noch aus den Erklärungen hervor.
benjaminmeister
26.9.2024, 08:31:00
Halte hier auch weitere Ausführungen in der Aufgabe für angebracht!
Anne
19.10.2024, 20:45:28
Ich hab mich auch gefragt, inwiefern sich jetzt die
dringende Gefahrvon der erheblichen Gefahr abgrenzen lässt
Tim Gottschalk
8.2.2025, 20:08:32
Hallo @[Aleks_is_Y](225618), @[benjaminmeister](216712) und @[Anne](238770), wie auch aus der von dir verlinkten Seite hervorgeht, sind die ersten beiden
Meinungen lediglich die einzelner Autoren, während die letztere, auch hier vertretene
Meinungunter anderem vom BVerfG vertreten wird. Insofern halte ich die Rechtslage für relativ eindeutig. Auch wenn das Autoritätsargument natürlich im wissenschaftlichen Kontext nicht zählt, soll die Abfrage von Definitionen insbesondere der Klausurvorbereitung gelten und in diesem Rahmen halte ich es für sinnvoll, sich auf die etablierte Definition zu konzentrieren und nicht auf jede existierende abweichende
Meinungeinzugehen. @[Anne](238770) Somit stellt sich die Abgrenzung von dringender Gefahr und erheblicher Gefahr wie folgt dar: Damit aus einer erheblichen Gefahr eine
dringende Gefahrwird, muss zu der Erheblichkeit (also der gewichtigen
Rechtsgüter, die von der Gefahr betroffen sind) hinzukommen, dass der Schaden (mit einer hohen Wahrscheinlichkeit) unmittelbar bevorsteht. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
WayanMajere
3.7.2025, 00:16:10
@[Tim Gottschalk](287974) Das Bundesverfassungsgericht hat sich allerdings nie zur dringenden Gefahr im
Polizeirecht geäußert, sondern nur im Kontext des Art. 13 GG. So findet sich die
dringende Gefahrim
Polizeirecht zum Beispiel in § 25a ASOG als "
dringende Gefahrfür den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt". Es erschließt sich nicht, inwiefern eine
dringende Gefahreine Gefahr für erhebliche
Rechtsgütersein soll, wenn jedes Rechtsgut explizit benannt wird - sie kann im Kontext des Gesetzes nur eine zeitliche Komponente haben. Insofern gibt es im Kontext des
Polizeirechts eigentlich nur einen überhaupt vertretbaren Ansatz und man sollte Verfassungsrecht einfach Verfassungsrecht sein lassen.
Tim Gottschalk
5.7.2025, 10:10:59
Hallo @[WayanMajere](278428), das mag eine
Meinungsein und die kannst du auch vertreten. Allgemeingültig ist das aber nicht. Vergleiche etwa BeckOK PolR Bayern/Eibl/Schwabenbauer, 25. Ed. 15.10.2024, PAG Art. 23 Rn. 81: "Der Begriff der dringenden Gefahr war lange umstritten. Für Artikel 13 Absatz 4 GG hat die BKAG-Entscheidung des BVerfG Klarheit gebracht; es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem hier verwendeten Begriff die gleiche Bedeutung beimessen wollte (zust. OLG München BeckRS 2019)." Beachte insbesondere, dass die Landes
polizeigesetze unterschiedlich sind und selbst wenn es im ASOG anders auszulegen sein sollte, das nicht bedeutet, dass der Begriff im
Polizeirecht insgesamt so verstanden werden muss. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
WayanMajere
5.7.2025, 11:34:23
@[Tim Gottschalk](287974) Hey, vielen Dank für deine Antwort. Dass die
Polizeigesetze unterschiedlich sind, stimmt natürlich. Ich habe bei der
PolizeiBerlin meine Bachelorarbeit über den Begriff der dringenden Gefahr im ASOG geschrieben und bin seitdem ein wenig energisch, wenn es um die Anwendbarkeit von verfassungsrechtlicher Auslegung auf das
Polizeirecht geht 😅 Einen Ländervergleich konnte ich damals nicht durchführen, weil ich nur mit dem Vorstellen von Literaturansichten und dem Anwenden der Auslegungsmethoden auf das ASOG bereits den Rahmen gesprengt habe... Insofern Danke für die Erinnerung 😬
Juraddicted
22.5.2025, 19:48:55
Kann auch eine Situation gleichzeitig eine drohende, dringende und
konkrete Gefahrsein? Macht das für die Klausuren einen Unterschied? vielen Dank :)
verLAWren
14.12.2025, 20:53:52
@[Foxxy](180364)
Foxxy
14.12.2025, 20:54:47
Kurz: Alle drei zugleich – nein. „Drohende“ und „konkrete“ Gefahr schließen sich aus (drohend ist das vorgelagerte Stadium vor der konkreten Gefahr). „Dringend“ ist eine Qualifikation nach dem Gewicht des bedrohten Rechtsguts und kann mit „konkret“ zusammenfallen.
Dringende Gefahrliegt vor, wenn ein besonders wichtiges Rechtsgut (insbesondere Leben) unmittelbar gefährdet ist (z.B. § 41 Abs. 3 PolG NRW). Für die Klausur macht das einen Unterschied: Welche Gefahrenschwelle vorliegt, entscheidet über die richtige
Ermächtigungsgrundlageund die Eingriffstiefe. Meist ist mindestens eine
konkrete Gefahrnötig; besonders eingriffsintensive Maßnahmen verlangen oft eine gegenwärtige oder
dringende Gefahr. „
Drohende Gefahr“ zählt nur, wenn die Norm sie ausdrücklich vorsieht. Prüfe also immer die konkrete Befugnisnorm.
