Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Definition: Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Wann liegt nach der Tatherrschaftslehre eine überlegene Stellung des mittelbaren Täters und damit Tatherrschaft vor (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Der mittelbare Täter (Hintermann) hat Tatherrschaft, wenn er den Vordermann durch Täuschung oder Zwang beherrscht, indem er den Strafbarkeitsmangel für seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt und auf diese Weise die Tatbestandsverwirklichung in den Händen hält.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lennart20
11.5.2023, 13:02:14
In der Vertiefung wird zwei von drei mal auf die Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens abgestellt. mE müsste das überarbeitet werden. Danke
Nora Mommsen
12.5.2023, 11:46:10
Hallo lennart20, danke für deine Frage. Die Vertiefung stellt auf drei Fallgruppen ab. Die
Organisationsherrschaft, Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Willens. Zum Verwechseln ähnlich, aber tatsächlich verschiedene Fallgruppen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
JCF
17.2.2024, 13:58:52
Wenn man in dem Lückentext zuerst das Wort "Zwang" und dann das Wort "Täuschung" einsetzt (statt umgekehrt), wird es als falsch bewertet, obwohl der Satz inhaltlich genauso richtig ist.
Linne_Karlotta_
20.8.2024, 17:35:44
Hallo @[JCF](53331), danke für den Hinweis. Ich habe die Aufgabe jetzt entsprechend überarbeitet. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team