Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)
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Definition: Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)
7. April 2026
6 Kommentare
Wann liegt nach der Tatherrschaftslehre eine überlegene Stellung des mittelbaren Täters und damit Tatherrschaft vor (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Der mittelbare Täter (Hintermann) hat Tatherrschaft, wenn er den Vordermann durch Täuschung oder Zwang beherrscht, indem er den Strafbarkeitsmangel für seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt und auf diese Weise die Tatbestandsverwirklichung in den Händen hält.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lennart20
11.5.2023, 13:02:14
In der Vertiefung wird zwei von drei mal auf die
Tatherrschaftkraft überlegenen Wissens abgestellt. mE müsste das überarbeitet werden. Danke
Nora Mommsen
12.5.2023, 11:46:10
Hallo lennart20, danke für deine Frage. Die Vertiefung stellt auf drei Fallgruppen ab. Die
Organisationsherrschaft,
Tatherrschaftkraft überlegenen Wissens oder Willens. Zum Verwechseln ähnlich, aber tatsächlich verschiedene Fallgruppen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
JCF
17.2.2024, 13:58:52
Wenn man in dem Lückentext zuerst das Wort "Zwang" und dann das Wort "
Täuschung" einsetzt (statt umgekehrt), wird es als falsch bewertet, obwohl der Satz inhaltlich genauso richtig ist.
Linne Hempel
20.8.2024, 17:35:44
Hallo @[JCF](53331), danke für den Hinweis. Ich habe die Aufgabe jetzt entsprechend überarbeitet. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
WayanMajere
15.8.2025, 23:45:49
Die Definition spricht von einem Strafbarkeitsmangel. Auch die
Tatherrschaftslehrekennt
jaaber den
Täter hinter dem Täterund in der Vertiefung wird mit Bezug auf Roxin
jaauch die
Organisationsherrschafterwähnt. Dann gibt es
jaaber Fälle, die nicht unter die Definition subsumiert werden können und trotzdem als mittelbare Täterschaft gelten - wäre es nicht besser den Regelfall des Strafbarkeitsmangels einfach aus der Definition zu streichen.
Tim Gottschalk
18.8.2025, 11:19:18
Hallo @[WayanMajere](278428), in Anbetracht der Tatsache, dass diese Ausnahmefälle doch sehr restriktiv zu handhaben sind, würde ich das Merkmal in der Definition drin lassen. Natürlich sollte man das jedoch auf dem Schirm haben, dass es diese Ausnahmefälle gibt. Wir haben das insofern im Vertiefungshinweis ergänzt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
