Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

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Definition: Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

7. April 2026

6 Kommentare


Wann liegt nach der Tatherrschaftslehre eine überlegene Stellung des mittelbaren Täters und damit Tatherrschaft vor (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?

Der mittelbare Täter (Hintermann) hat Tatherrschaft, wenn er den Vordermann durch Täuschung oder Zwang beherrscht, indem er den Strafbarkeitsmangel für seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt und auf diese Weise die Tatbestandsverwirklichung in den Händen hält.

Üblicherweise werden in Anknüpfung an Roxin vor allem drei Fallgruppen unterschieden: Tatherrschaft kraft überlegenen Willens, Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens und Tatherrschaft kraft überlegener Organisationsmacht. Ausnahmsweise kann eine mittelbare Täterschaft manchmal auch ohne Strafbarkeitsmangel vorliegen, etwa in dem Fall der Tatherrschaft kraft überlegener Organisationsmacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20

lennart20

11.5.2023, 13:02:14

In der Vertiefung wird zwei von drei mal auf die

Tatherrschaft

kraft überlegenen Wissens abgestellt. mE müsste das überarbeitet werden. Danke

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.5.2023, 11:46:10

Hallo lennart20, danke für deine Frage. Die Vertiefung stellt auf drei Fallgruppen ab. Die

Organisationsherrschaft

,

Tatherrschaft

kraft überlegenen Wissens oder Willens. Zum Verwechseln ähnlich, aber tatsächlich verschiedene Fallgruppen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JCF

JCF

17.2.2024, 13:58:52

Wenn man in dem Lückentext zuerst das Wort "Zwang" und dann das Wort "

Täuschung

" einsetzt (statt umgekehrt), wird es als falsch bewertet, obwohl der Satz inhaltlich genauso richtig ist.

Linne Hempel

Linne Hempel

20.8.2024, 17:35:44

Hallo @[JCF](53331), danke für den Hinweis. Ich habe die Aufgabe jetzt entsprechend überarbeitet. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

WayanMajere

WayanMajere

15.8.2025, 23:45:49

Die Definition spricht von einem Strafbarkeitsmangel. Auch die

Tatherrschaftslehre

kennt

ja

aber den

Täter hinter dem Täter

und in der Vertiefung wird mit Bezug auf Roxin

ja

auch die

Organisationsherrschaft

erwähnt. Dann gibt es

ja

aber Fälle, die nicht unter die Definition subsumiert werden können und trotzdem als mittelbare Täterschaft gelten - wäre es nicht besser den Regelfall des Strafbarkeitsmangels einfach aus der Definition zu streichen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

18.8.2025, 11:19:18

Hallo @[WayanMajere](278428), in Anbetracht der Tatsache, dass diese Ausnahmefälle doch sehr restriktiv zu handhaben sind, würde ich das Merkmal in der Definition drin lassen. Natürlich sollte man das jedoch auf dem Schirm haben, dass es diese Ausnahmefälle gibt. Wir haben das insofern im Vertiefungshinweis ergänzt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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