Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

Definition: Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

22. November 2024

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Wann liegt nach der Tatherrschaftslehre eine überlegene Stellung des mittelbaren Täters und damit Tatherrschaft vor (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?

Der mittelbare Täter (Hintermann) hat Tatherrschaft, wenn er den Vordermann durch Täuschung oder Zwang beherrscht, indem er den Strafbarkeitsmangel für seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt und auf diese Weise die Tatbestandsverwirklichung in den Händen hält.

Üblicherweise werden in Anknüpfung an Roxin vor allem drei Fallgruppen unterschieden: Tatherrschaft kraft überlegenen Willens, Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens und Tatherrschaft kraft überlegener Organisationsmacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20

lennart20

11.5.2023, 13:02:14

In der Vertiefung wird zwei von drei mal auf die Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens abgestellt. mE müsste das überarbeitet werden. Danke

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.5.2023, 11:46:10

Hallo lennart20, danke für deine Frage. Die Vertiefung stellt auf drei Fallgruppen ab. Die

Organisationsherrschaft

, Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Willens. Zum Verwechseln ähnlich, aber tatsächlich verschiedene Fallgruppen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JCF

JCF

17.2.2024, 13:58:52

Wenn man in dem Lückentext zuerst das Wort "Zwang" und dann das Wort "Täuschung" einsetzt (statt umgekehrt), wird es als falsch bewertet, obwohl der Satz inhaltlich genauso richtig ist.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

20.8.2024, 17:35:44

Hallo @[JCF](53331), danke für den Hinweis. Ich habe die Aufgabe jetzt entsprechend überarbeitet. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team


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