Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB)

Definition: Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB)

21. November 2024

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Was versteht man unter einer „Gattungsschuld“?

Eine Gattungsschuld ist eine Leistungspflicht, die sich auf einen Gegenstand bezieht, der nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist.

Die Gattungsschuld kann entweder marktbezogen sein, d.h. den Schuldner trifft die Pflicht, einen zur Gattung gehörigen Gegenstand gegebenenfalls auf dem freien Markt zu beschaffen. Ebenso können die Parteien vereinbaren, dass die Gattungsschuld sich von vorneherein auf einen Gegenstand begrenzt, der zum Vorrat des Schuldners gehört (sog. Vorratsschuld). In diesem Fall besteht keine weitergehende Beschaffungspflicht.
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