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Arten des Besitzes

Vorübergehende Überlassung von Zentralschlüssel – Besitzdiener nach § 855 BGB

Vorübergehende Überlassung von Zentralschlüssel – Besitzdiener nach § 855 BGB

3. April 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H ist Hausmeister einer Wohnanlage in Herford. Aufgrund eines Wasserschadens müssen einige Wohnungen renoviert werden. Dafür überlässt H seinen Angestellten vorübergehend einen Zentralschlüssel.

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Einordnung des Falls

Vorübergehende Überlassung von Zentralschlüssel – Besitzdiener nach § 855 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Angestellten sind Besitzdiener (§ 855 BGB) des H an dem Schlüssel.

Genau, so ist das!

Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat (§ 855 BGB). Typischer Besitzdiener ist der angestellte Arbeitnehmer.So ist es auch hier: H ist aus dem Beschäftigungsverhältnis weisungsbefugt. Seine Angestellten müssen ihm den Schlüssel nach Beendigung ihrer Arbeiten zurückgeben. Sie sind Besitzdiener (§ 855 BGB).
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2. Indem H den Angestellten den Schlüssel überlässt, verliert er seinen Besitz daran (§ 854 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Der Besitzdiener ist kein Besitzer im rechtlichen Sinne. Er hat keine selbstständige Besitzposition. Er ist als verlängerter Arm des eigentlichen Besitzers anzusehen. Allein der Weisungsberechtigte (hier: H) ist Besitzer (§ 854 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonah

Jonah

7.11.2023, 12:07:07

Liebes Team, liebe User, woraus ergibt sich dann ein Herausgabeanspruch, wenn der

Besitzdiener

gar keinen B

esi

tz hat aber Normen wie bspw. 985 oder auch 1007 von einem B

esi

tzer sprechen?

SE.

se.si.sc

7.11.2023, 12:54:24

Kurz gesagt: Nach (ganz) hM wegen des eindeutigen Wortlauts des § 855 BGB gar nicht, Ansprüche daher nur gegen den

Besitzherr

n (mit diversen "Randkorrekturen", zB bei der Vollstreckung eines Urteils gegen den

Besitzherr

n, die auch gegen den

Besitzdiener

möglich sein soll). Nach aA sind Ansprüche gegen den

Besitzdiener

zB analog § 985 BGB möglich, weil eine planwidrige Regelungslücke bestehe (bei vertieftem Interesse: MüKo-BGB, § 985 Rn 20 ff mit ausführlicher Begründung der aA).

BEN

benjaminmeister

7.2.2025, 17:08:40

@[Jonah](197616) solange die

Besitzdiener

den Weisungen des

Besitzherr

n folgen, werden sie ihn ja so ausüben, wie es der

Besitzherr

n gerne möchte. Der

Besitzherr

braucht also solange auch noch keinen Herausgabeanspruch. In dem Moment, in dem sie sich den Weisungen nach außen erkennbar widersetzen, begründen sie Eigenb

esi

tz(wille) und die

Besitzdiener

schaft endet durch

verbotene Eigenmacht

. Dann hat der ursprüngliche

Besitzherr

als Eigentümer auch einen Herausgabeanspruch aus § 985.

Natze

Natze

7.12.2023, 09:50:54

Ist H dann weiterhin un

mittelbarer Besitz

er oder doch nur

mittelbarer Besitz

er?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.12.2023, 10:31:36

Hallo Natze, danke dir für deine Frage! Der

Besitzdiener

mittelt den unmittelbaren B

esi

tz. Er selbst hat gar keinen B

esi

tz im Rechtssinne. H bleibt un

mittelbarer Besitz

er. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Natze

Natze

7.12.2023, 10:40:04

Danke für die Klarstellung ☺️

AMA

Amastris

12.4.2024, 12:35:25

Wenn von B

esi

tz die Rede ist meint das in der Regel immer den unmittelbaren B

esi

tz oder? H bleibt also un

mittelbarer Besitz

er, der Angestellte führt diesen sozusagen nur aus?

Lord Denning

Lord Denning

15.1.2024, 17:27:12

Es wäre super, wenn ihr zur

Besitzdiener

schaft noch ein Schema machen könntet :)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

23.10.2024, 17:09:03

Hallo Lord Denning, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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