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Vorübergehende Überlassung von Zentralschlüssel – Besitzdiener nach § 855 BGB
Vorübergehende Überlassung von Zentralschlüssel – Besitzdiener nach § 855 BGB
3. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (28.492 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H ist Hausmeister einer Wohnanlage in Herford. Aufgrund eines Wasserschadens müssen einige Wohnungen renoviert werden. Dafür überlässt H seinen Angestellten vorübergehend einen Zentralschlüssel.
Diesen Fall lösen 92,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vorübergehende Überlassung von Zentralschlüssel – Besitzdiener nach § 855 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Angestellten sind Besitzdiener (§ 855 BGB) des H an dem Schlüssel.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem H den Angestellten den Schlüssel überlässt, verliert er seinen Besitz daran (§ 854 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonah
7.11.2023, 12:07:07
Liebes Team, liebe User, woraus ergibt sich dann ein Herausgabeanspruch, wenn der
Besitzdienergar keinen B
esitz hat aber Normen wie bspw. 985 oder auch 1007 von einem B
esitzer sprechen?
se.si.sc
7.11.2023, 12:54:24
Kurz gesagt: Nach (ganz) hM wegen des eindeutigen Wortlauts des § 855 BGB gar nicht, Ansprüche daher nur gegen den
Besitzherrn (mit diversen "Randkorrekturen", zB bei der Vollstreckung eines Urteils gegen den
Besitzherrn, die auch gegen den
Besitzdienermöglich sein soll). Nach aA sind Ansprüche gegen den
BesitzdienerzB analog § 985 BGB möglich, weil eine planwidrige Regelungslücke bestehe (bei vertieftem Interesse: MüKo-BGB, § 985 Rn 20 ff mit ausführlicher Begründung der aA).
benjaminmeister
7.2.2025, 17:08:40
@[Jonah](197616) solange die
Besitzdienerden Weisungen des
Besitzherrn folgen, werden sie ihn ja so ausüben, wie es der
Besitzherrn gerne möchte. Der
Besitzherrbraucht also solange auch noch keinen Herausgabeanspruch. In dem Moment, in dem sie sich den Weisungen nach außen erkennbar widersetzen, begründen sie Eigenb
esitz(wille) und die
Besitzdienerschaft endet durch
verbotene Eigenmacht. Dann hat der ursprüngliche
Besitzherrals Eigentümer auch einen Herausgabeanspruch aus § 985.

Natze
7.12.2023, 09:50:54

Nora Mommsen
7.12.2023, 10:31:36
Hallo Natze, danke dir für deine Frage! Der
Besitzdienermittelt den unmittelbaren B
esitz. Er selbst hat gar keinen B
esitz im Rechtssinne. H bleibt un
mittelbarer Besitzer. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Natze
7.12.2023, 10:40:04
Danke für die Klarstellung ☺️
Amastris
12.4.2024, 12:35:25
Wenn von B
esitz die Rede ist meint das in der Regel immer den unmittelbaren B
esitz oder? H bleibt also un
mittelbarer Besitzer, der Angestellte führt diesen sozusagen nur aus?

Lord Denning
15.1.2024, 17:27:12
Es wäre super, wenn ihr zur
Besitzdienerschaft noch ein Schema machen könntet :)

Linne_Karlotta_
23.10.2024, 17:09:03
Hallo Lord Denning, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team