Definition: Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)

30. Mai 2025

4 Kommentare

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Was versteht man unter „Enteignung“ (Art. 14 Abs. 3 GG)?

Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützter eigentumsrechtlicher Rechtspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Der Enteignungsbegriff setzt nach BVerfG also voraus, dass dadurch Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes öffentliches Vorhaben durchgeführt werden soll, und dafür das entzogene Eigentumsrecht auf einen anderen übertragen wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ronja R.

Ronja R.

18.11.2024, 10:10:01

Ich habe gelernt, dass man es nur hilfsweise als Kriterium heranziehen sollte. Hier wird es mal als definitorisches Merkmal herangezogen, mal nicht.

OKA

okalinkk

23.5.2025, 16:01:48

Frage ich mich auch

QUIG

QuiGonTim

4.3.2025, 21:30:51

Kann die formale Abgrenzung nicht zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass der Entzug einer konkreten Eigentumsposition, wenn dieser nicht zum Zwecke des Allgemeinwohls, sondern lediglich aus fiskalischen Erwägungen oder gar zur bloßen Bereicherung eines privaten Dritten erfolgt, nicht als Enteignung, sondern als Inhalts- und Schrankenbestimmung zu qualifizieren ist und dann einem geringeren Schutzniveau unterliegt?

PAUHE

Paul Hendewerk

5.3.2025, 20:09:25

@[QuiGonTim](133054) Auch die Verfassungsmäßigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 I 2 GG beurteilt sich ja unter anderem am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der zuvörderst die Verfolgung eines legitimen Zwecks voraussetzt. Die bloße Bereicherung eines Dritten dient keinen Gemeinwohlbelangen und ist demenstprechend auch nicht als legitimer Zweck anzusehen. Was Du unter "lediglich fiskalischen Erwägungen" meinst, verstehe ich ehrlich gesagt nicht


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