Öffentliches Recht
Staatshaftungsrecht
Staatshaftungsrechtliche Sekundäransprüche: Überblick
Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)
Definition: Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)
Was versteht man unter „Enteignung“ (Art. 14 Abs. 3 GG)?
Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützter eigentumsrechtlicher Rechtspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
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