Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definition: Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)
3. März 2026
9 Kommentare
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Was versteht man unter „Verdeckungsabsicht“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?
Mit Verdeckungsabsicht tötet derjenige, dem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder seine Täterschaft an dieser zu verbergen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tara-Lilien
11.6.2023, 23:33:27
Magnum
12.12.2024, 15:42:19
Reicht es nicht aus, wenn ich nur die eigen Teilnehmerschaft an der Vortat verbergen will?
kim.
18.5.2025, 15:57:43
So wie ich es gelernt habe, kommt es gerade nicht
darauf an, der
Strafverfolgungentgehen zu wollen. Auch, wenn ich nur töte, um zu verhindern,
dass jemand anderes von der Tat erfährt und
dabei nur mit rein sozialen Konsequenzen rechne, stellt dies eine Verdeckungsabsicht
dar
Moritz
13.2.2026, 11:19:39
Ich finde die Definition auch nicht ganz unproblematisch. Denn unter der Wendung "die Aufdeckung der Tat, in einem die
Strafverfolgungsicherstellenden Umfang" ließe sich - wie du richtig sagst - zunächst auch der Fall subsumieren,
dass der Täter bei der Tötung
damit rechnete, bereits erkannt worden zu sein und seinen Verfolger nur noch deshalb tötet, um der Festnahme und
damit der
Strafverfolgungzu entgehen (sog. Verfolgungs- bzw. Festnahmevereitelung). Obwohl diese Konstellation gemeinhin nicht unter die Verdeckungsabsicht fällt (Schneider in: MüKo-StGB, § 211 Rn. 225). In diesem Fall ist die Tat nämlich schon faktisch aufgedeckt und kann deshalb nicht mehr "verdeckt" werden. Allerdings zielt dieser Merkmalszusatz "in einem die
Strafverfolgungsicherstellenden Umfang"
darauf ab, auch solche Fälle unter dem Merkmal erfassen zu können, in denen der Täter - nach seiner Vorstellung - zwar schon verdächtigt wird, jedoch z.B. noch einen Hauptbelastungszeugen tötet, weil er glaubt somit eine Verurteilung abwenden zu können.
