Definition: Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)

22. November 2024

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Was versteht man unter „Verdeckungsabsicht“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?

Mit Verdeckungsabsicht tötet derjenige, dem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder seine Täterschaft an dieser zu verbergen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tara-Lilien

Tara-Lilien

11.6.2023, 23:33:27

Fehlt da nicht, dass es keine

Verdeckungsabsicht

sein kann wenn der Mörder bereits bekannt ist.

Juratiopharm

Juratiopharm

27.7.2023, 12:42:10

Es dürfte vielmehr im Gegenteil so sein, dass, solange der Täter nur glaubt, dass eine Aufdeckung seiner Täterschaft noch möglich ist, auch wenn dies nicht zutrifft, eine Handeln mit

Verdeckungsabsicht

noch möglich ist.

Linda

Linda

14.10.2023, 12:11:02

Die Definitionen sind echt super, um alles nochmal im Schnelldurchlauf zu wiederholen. Super Aufgabentyp! 👍

LELEE

Leo Lee

14.10.2023, 16:57:25

Hallo Linda, vielen Dank für die lieben Worte! Ich leite diese an die Redaktion weiter :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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