Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definition: Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)
16. April 2025
6 Kommentare
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Was versteht man unter „Verdeckungsabsicht“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?
Mit Verdeckungsabsicht tötet derjenige, dem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder seine Täterschaft an dieser zu verbergen.
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