Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definition: Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter „Verdeckungsabsicht“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?
Mit Verdeckungsabsicht tötet derjenige, dem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder seine Täterschaft an dieser zu verbergen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tara-Lilien
11.6.2023, 23:33:27
Juratiopharm
27.7.2023, 12:42:10
Es dürfte vielmehr im Gegenteil so sein, dass, solange der Täter nur glaubt, dass eine Aufdeckung seiner Täterschaft noch möglich ist, auch wenn dies nicht zutrifft, eine Handeln mit
Verdeckungsabsichtnoch möglich ist.
Linda
14.10.2023, 12:11:02
Die Definitionen sind echt super, um alles nochmal im Schnelldurchlauf zu wiederholen. Super Aufgabentyp! 👍
Leo Lee
14.10.2023, 16:57:25
Hallo Linda, vielen Dank für die lieben Worte! Ich leite diese an die Redaktion weiter :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo