Definition: Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)

3. März 2026

9 Kommentare

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Was versteht man unter „Verdeckungsabsicht“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?

Mit Verdeckungsabsicht tötet derjenige, dem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder seine Täterschaft an dieser zu verbergen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tara-Lilien

Tara-Lilien

11.6.2023, 23:33:27

Fehlt

da

nicht,

da

ss es keine Verdeckungsabsicht sein kann wenn der Mörder bereits bekannt ist.

Juratiopharm

Juratiopharm

27.7.2023, 12:42:10

Es dürfte vielmehr im Gegenteil so sein,

da

ss, solange der Täter nur glaubt,

da

ss eine Aufdeckung seiner Täterschaft noch möglich ist, auch wenn dies nicht zutrifft, eine Handeln mit Verdeckungsabsicht noch möglich ist.

Linda

Linda

14.10.2023, 12:11:02

Die Definitionen sind echt super, um alles nochmal im Schnelldurchlauf zu wiederholen. Super Aufgabentyp! 👍

LELEE

Leo Lee

14.10.2023, 16:57:25

Hallo Lin

da

, vielen

Da

nk für die lieben Worte! Ich leite diese an die Re

da

ktion weiter :). Liebe Grüße - für

da

s Jurafuchsteam - Leo

MAG

Magnum

12.12.2024, 15:42:19

Reicht es nicht aus, wenn ich nur die eigen Teilnehmerschaft an der Vortat verbergen will?

KI

kim.

5.2.2025, 19:17:07

Hier ist

da

von die Rede,

da

ss es dem Täter

da

rauf ankommt, *seine* Täterschaft zu verdecken. An anderer Stelle wird gelehrt,

da

ss es nur um *eine* andere Tat und die Täterschaft an dieser gehen muss und gerade nicht um eine eigene Tat.

Alice O.

Alice O.

29.9.2025, 16:28:35

Glaube

da

ss es halt auch die Tat von einem anderen sein kann ist eher der Sonderfall, der hier wegen des BGH Falls auch mitgelehrt wird, aber der Normalfall ist eben

da

ss es eine eigene andere Tat ist die der Täter verdecken will. :)

KI

kim.

18.5.2025, 15:57:43

So wie ich es gelernt habe, kommt es gerade nicht

da

rauf an, der

Strafverfolgung

entgehen zu wollen. Auch, wenn ich nur töte, um zu verhindern,

da

ss jemand anderes von der Tat erfährt und

da

bei nur mit rein sozialen Konsequenzen rechne, stellt dies eine Verdeckungsabsicht

da

r

MO

Moritz

13.2.2026, 11:19:39

Ich finde die Definition auch nicht ganz unproblematisch. Denn unter der Wendung "die Aufdeckung der Tat, in einem die

Strafverfolgung

sicherstellenden Umfang" ließe sich - wie du richtig sagst - zunächst auch der Fall subsumieren,

da

ss der Täter bei der Tötung

da

mit rechnete, bereits erkannt worden zu sein und seinen Verfolger nur noch deshalb tötet, um der Festnahme und

da

mit der

Strafverfolgung

zu entgehen (sog. Verfolgungs- bzw. Festnahmevereitelung). Obwohl diese Konstellation gemeinhin nicht unter die Verdeckungsabsicht fällt (Schneider in: MüKo-StGB, § 211 Rn. 225). In diesem Fall ist die Tat nämlich schon faktisch aufgedeckt und kann deshalb nicht mehr "verdeckt" werden. Allerdings zielt dieser Merkmalszusatz "in einem die

Strafverfolgung

sicherstellenden Umfang"

da

rauf ab, auch solche Fälle unter dem Merkmal erfassen zu können, in denen der Täter - nach seiner Vorstellung - zwar schon verdächtigt wird, jedoch z.B. noch einen Hauptbelastungszeugen tötet, weil er glaubt somit eine Verurteilung abwenden zu können.


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