Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Falsche Aussage - Pflichttheorie (§ 153 Abs. 1 StGB)
Definition: Falsche Aussage - Pflichttheorie (§ 153 Abs. 1 StGB)
Was versteht man nach der Pflichttheorie unter einer „falschen Aussage“ (§ 153 Abs. 1 StGB)?
Nach der Pflichttheorie macht der Zeuge/Sachverständige eine falsche Aussage, wenn er seine prozessuale Wahrheitspflicht verletzt. Folglich muss sich der Vorsatz auf die Abweichung vom erreichbaren Erinnerungsbild erstrecken
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