Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Leistungsort (§ 269 BGB)
Definition: Leistungsort (§ 269 BGB)
Definiere den Begriff „Leistungsort“ (§ 269 BGB):
Der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss.
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