Definition: Leistungsort (§ 269 BGB)

29. August 2025

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Definiere den Begriff „Leistungsort“ (§ 269 BGB):

Der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss.

Für den Begriff Leistungsort wird synonym auch der Begriff des Erfüllungsortes verwendet (vgl. § 29 ZPO). Aber Achtung: Der Erfüllungsort ist nicht zu verwechseln mit dem Erfolgsort, also dem Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Die gesetzliche Terminologie ist hier leider sehr missverständlich.
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