Definition: Leistungsort (§ 269 BGB)

4. April 2025

5 Kommentare

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Definiere den Begriff „Leistungsort“ (§ 269 BGB):

Der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss.

Für den Begriff Leistungsort wird synonym auch der Begriff des Erfüllungsortes verwendet (vgl. § 29 ZPO). Aber Achtung: Der Erfüllungsort ist nicht zu verwechseln mit dem Erfolgsort, also dem Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Die gesetzliche Terminologie ist hier leider sehr missverständlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

paul

paul

30.4.2023, 21:07:00

Diese KI gestützte Definitionsabfrage finde ich super, das macht es ein wenig anspruchsvoller!

Carl Wagner

Carl Wagner

30.4.2023, 21:35:10

Das freut uns sehr, dass dir das neue Feature so gut gefällt :-) Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

30.10.2024, 20:34:33

Warum gibt es zwei verschiedene Begriffe mit der selben Bedeutung?

Paulah

Paulah

30.10.2024, 22:17:29

Der Gesetzgeber verwendet das so: z. B. §

269 BGB

Leistungsort; §

447 BGB

Erfüllungsort

. Er meint aber in beiden Fällen dasselbe. Ob und ggfls. was er sich dabei gedacht hat, weiß ich nicht.

LELEE

Leo Lee

3.11.2024, 04:21:44

Hallo DeliktusMaximus, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Paulah bereits zutreffend angemerkt hat, bedeuten die beiden Begriffe das Gleiche. Es gibt zwar keine wirkliche Erklärung dafür, weshalb es diese Begrifflichkeiten gibt. Allerdings könnte eine mgl. Erklärung dafür sein, dass der Gesetzgeber 1. nachlässig war oder 2. bisschen Abwechselung haben wollte, zumal eine Wiederholung von Wörtern - Deutschunterricht lässt grüßen - stilistisch nicht schön ist und für Punkteabzüge sorgt ;)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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