Normalfall Versendungskauf § 447


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Anwältin A bestellt bei Kaufmann K einen neuen iMac Pro für ihre selbstständige berufliche Tätigkeit. K verpackt den iMac ordnungsgemäß und übergibt ihn an den DHL-Fahrer, der ihn an A ausliefert. Als A den iMac auspackt, sieht sie, dass das Display gesprungen ist. Dies wurde durch einen schuldhaften Auffahrunfall bei der Auslieferung verursacht.

Einordnung des Falls

Normalfall Versendungskauf § 447

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache über (§ 446 S. 1 BGB).

Ja!

Grundsätzlich geht mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§ 446 S. 1 BGB). Übergabe meint die Übertragung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB). Nur bei Schickschulden ist § 447 BGB einschlägig, wonach die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache beim Versendungskauf bereits mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer übergeht. Voraussetzungen des Gefahrübergangs bei § 447 Abs. 1 BGB sind (1) die Vereinbarung eines Versendungskaufs und (2) die ordnungsgemäße Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson am Leistungsort.

2. A und K haben einen Versendungskauf vereinbart (§ 447 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

§ 447 Abs. 1 BGB verlangt, dass der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (= Leistungsort) versendet (Vereinbarung eines Versendungskaufs). Die Regelung setzt damit eine Schickschuld voraus, weil nur in diesem Fall eine Versendung „nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort“ vorliegt. Eine solche Schickschuld liegt im Zweifel auch dann vor, wenn der Verkäufer die Versandkosten übernimmt (§ 269 Abs. 3 BGB). K sollte den iMac an die A versenden, sodass eine Schickschuld vereinbart wurde (§ 447 Abs. 1, 269 Abs. 3 BGB)

3. K hat die Kaufsache an die Transportperson am Leistungsort ordnungsgemäß ausgeliefert.

Ja, in der Tat!

Auslieferung an die Transportperson bedeutet tatsächliche Übergabe an eine geeignete Person oder Anstalt mit allen notwendigen Vorkehrungen, damit die Ware den Käufer unbeschädigt erreicht. Die Versendung muss vom Erfüllungsort (= Leistungsort) aus erfolgen; wird der Transport von einem anderen Ort aus vorgenommen (etwa von einem ausländischen Herstellungsort), so greift die Vorschrift nur ein, wenn der Käufer mit einer solchen Versendung einverstanden war. K hat den iMac ordnungsgemäß versendet. Somit war der Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson (§ 447 Abs. 1 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war der iMac noch mangelfrei.

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