Normalfall Versendungskauf § 447
3. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Anwältin A bestellt bei Kaufmann K einen neuen iMac Pro für ihre selbstständige berufliche Tätigkeit. K verpackt den iMac ordnungsgemäß und übergibt ihn an den DHL-Fahrer, der ihn an A ausliefert. Als A den iMac auspackt, sieht sie, dass das Display gesprungen ist. Dies wurde durch einen schuldhaften Auffahrunfall bei der Auslieferung verursacht.
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Einordnung des Falls
Normalfall Versendungskauf § 447
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache über (§ 446 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und K haben einen Versendungskauf vereinbart (§ 447 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. K hat die Kaufsache an die Transportperson am Leistungsort ordnungsgemäß ausgeliefert.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch
16.2.2021, 23:27:40
Ist die A nicht Verbraucherin, sodass
475 Abs. 2 BGBWirkung entfalten könnte? (Auch wenn A den iMac für ihre Kanzlei kaufte)

Tigerwitsch
16.2.2021, 23:29:45
Sry, kann ich selbst beantworten durch den Blick in 13 BGB 😅🙈 Sie ist keine Verbraucherin...

Lukas_Mengestu
11.4.2021, 12:24:41
Hallo Tigerwitsch, in der Tat handelt A als Unternehmerin iSd §14 BGB, da sie in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt😊. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonah
2.6.2023, 21:45:51
Liebes Team, die Anwältin muss dennoch den Kaufpreis zahlen und hat keinen Anspruch auf einen neuen iMac? Inwiefern würde der Versandhändler haften bei Beschädigung der Ware? Beste Grüße.
se.si.sc
3.6.2023, 19:55:17
So ist es, die
Vergütungsgefahrist nach § 447 I BGB auf die Anwälting übergegangen, muss also zahlne und kriegt keine Ersatzlieferung. Der Verkäufer ist aus der Haftung komplett raus, weil er nichts falsch gemacht hat, also nicht schuldhaft eine Pflicht verletzt hat (anders wäre es zB, wenn er das Transportunternehmen, hier DHL, unsorgfältig ausgewählt oder die Sache schlampig verpackt hätte). Die Anwältin hat aber einen eigenen Anspruch gegen den Transportunternehmer aus § 421 I 2, 1. Hs HGB, dessen Haftung nach § 425 I HGB grds verschuldensunabhängig ist. Hätten wir diese Spezialregelungen im HGB nicht, könnten wir das Problem der Anwältin über einen
Anspruch auf Abtretungder Ersatzansprüche des Verkäufers gegen den Transporteur nach
§ 285 BGBlösen. In bestimmten Fällen kann auch mal eine
Drittschadensliquidationeinschlägig sein, weil die Anwältin hier einen
Schaden, aber keinen eigenen (vertraglichen) Anspruch hat, der Verkäufer dagegen einen (vertraglichen) Anspruch gegen den Transportunternehmer, aber wegen des Übergangs der
Vergütungsgefahrkeinen
Schaden(Einzelheiten zB bei MüKo-HGB, § 425 Rn 71 ff).

Pilea
8.8.2023, 09:37:20
@[se.si.sc](199709) mega, super hilfreiche Antwort!
Lay
10.9.2023, 18:07:56
Der Anspruch der Anwältin gegen den Vetkäufer auf
Abtretungder Ersatzansprüche gegen den Transporteur sollte man aber trotzdem im Hinterkopf behalten, da der Anwältin gegenüber dem Verkäufer ein Recht aus §
320 BGBzusteht. Das soll verhindern, dass der Transporteur befreiend an den Verkäufer Ersatz leistet und die Anwältin komplett schutzlos dasteht.
Diaa
2.10.2023, 13:52:50
Wieso wird auf eine Schick-, und nicht
Bringschuldabgestellt? Dem Sachverhalt ist nichts anderes zu entnehmen, außer dass A den iMac bestellt hat und K diesen nach Verpackung an den Spediteur übergab.
Leo Lee
8.10.2023, 09:08:51
Hallo Diaa, in der Tat erwähnt
§ 477nicht das Wort „
Schickschuld“ oder ähnliche Begriffe. Beachte allerdings, dass eine
Bringschuldnur dann vorliegen kann, wenn der Schuldner entweder selbst oder durch seine „eigenen Leute“, also KEINEN Dritten, die Sache beim Gläubiger „vorbeibring“. Sobald ein Dritter eingesetzt wird für die Überbringung, liegt eine
Schickschuldvor, was auch in dieser Norm vorausgesetzt wird. Der Gedanke dahinter ist, dass sobald der Schuldner eine Person beauftragt, die unabhängig von ihm agiert, und über die er nicht die „Kontrolle“ hat wie bei seinen eigenen Angestellten bspw., er auch entlastet werden soll, da der Schuldner dann keinen Einfluss über den Dritten ausüben kann. Somit ist es dann letztlich ungerecht, den Schuldner mit einer weiteren
Leistungspflichtzu „bestrafen“, obwohl eine Drittpartei (der Frachtführer z.B.) Mist gebaut hat. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, Westermann § 447 Rn. 2 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Rechthaber
25.4.2024, 17:52:01
Letztendlich könnte man im Zweifel auch auf die Vermutungsregel des 269 I aE abstellen, die ja bei Unklarheiten auf den Leistungsort beim Sitz des Schuldners abstellt. Wenn aber eine Versendung vertraglich verabredet ist und der
Erfolgsortsomit beim Sitz des Gläubigers ist, der Leistungsort im Zweifel beim Schuldner, kann die Vermutung nur zu einer Schischuld führen.