Zivilrecht

Kaufrecht

Gefahrübergang

Normalfall Versendungskauf § 447

Normalfall Versendungskauf § 447

3. April 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwältin A bestellt bei Kaufmann K einen neuen iMac Pro für ihre selbstständige berufliche Tätigkeit. K verpackt den iMac ordnungsgemäß und übergibt ihn an den DHL-Fahrer, der ihn an A ausliefert. Als A den iMac auspackt, sieht sie, dass das Display gesprungen ist. Dies wurde durch einen schuldhaften Auffahrunfall bei der Auslieferung verursacht.

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Einordnung des Falls

Normalfall Versendungskauf § 447

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache über (§ 446 S. 1 BGB).

Ja!

Grundsätzlich geht mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§ 446 S. 1 BGB). Übergabe meint die Übertragung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB). Nur bei Schickschulden ist § 447 BGB einschlägig, wonach die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache beim Versendungskauf bereits mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer übergeht. Voraussetzungen des Gefahrübergangs bei § 447 Abs. 1 BGB sind (1) die Vereinbarung eines Versendungskaufs und (2) die ordnungsgemäße Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson am Leistungsort.
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2. A und K haben einen Versendungskauf vereinbart (§ 447 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

§ 447 Abs. 1 BGB verlangt, dass der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (= Leistungsort) versendet (Vereinbarung eines Versendungskaufs). Die Regelung setzt damit eine Schickschuld voraus, weil nur in diesem Fall eine Versendung „nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort“ vorliegt. Eine solche Schickschuld liegt im Zweifel auch dann vor, wenn der Verkäufer die Versandkosten übernimmt (§ 269 Abs. 3 BGB). K sollte den iMac an die A versenden, sodass eine Schickschuld vereinbart wurde (§ 447 Abs. 1, 269 Abs. 3 BGB)

3. K hat die Kaufsache an die Transportperson am Leistungsort ordnungsgemäß ausgeliefert.

Ja, in der Tat!

Auslieferung an die Transportperson bedeutet tatsächliche Übergabe an eine geeignete Person oder Anstalt mit allen notwendigen Vorkehrungen, damit die Ware den Käufer unbeschädigt erreicht. Die Versendung muss vom Erfüllungsort (= Leistungsort) aus erfolgen; wird der Transport von einem anderen Ort aus vorgenommen (etwa von einem ausländischen Herstellungsort), so greift die Vorschrift nur ein, wenn der Käufer mit einer solchen Versendung einverstanden war. K hat den iMac ordnungsgemäß versendet. Somit war der Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson (§ 447 Abs. 1 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war der iMac noch mangelfrei.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

16.2.2021, 23:27:40

Ist die A nicht Verbraucherin, sodass

475 Abs. 2 BGB

Wirkung entfalten könnte? (Auch wenn A den iMac für ihre Kanzlei kaufte)

Tigerwitsch

Tigerwitsch

16.2.2021, 23:29:45

Sry, kann ich selbst beantworten durch den Blick in 13 BGB 😅🙈 Sie ist keine Verbraucherin...

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.4.2021, 12:24:41

Hallo Tigerwitsch, in der Tat handelt A als Unternehmerin iSd §14 BGB, da sie in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt😊. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonah

Jonah

2.6.2023, 21:45:51

Liebes Team, die Anwältin muss dennoch den Kaufpreis zahlen und hat keinen Anspruch auf einen neuen iMac? Inwiefern würde der Versandhändler haften bei Beschädigung der Ware? Beste Grüße.

SE.

se.si.sc

3.6.2023, 19:55:17

So ist es, die

Vergütungsgefahr

ist nach § 447 I BGB auf die Anwälting übergegangen, muss also zahlne und kriegt keine Ersatzlieferung. Der Verkäufer ist aus der Haftung komplett raus, weil er nichts falsch gemacht hat, also nicht schuldhaft eine Pflicht verletzt hat (anders wäre es zB, wenn er das Transportunternehmen, hier DHL, unsorgfältig ausgewählt oder die Sache schlampig verpackt hätte). Die Anwältin hat aber einen eigenen Anspruch gegen den Transportunternehmer aus § 421 I 2, 1. Hs HGB, dessen Haftung nach § 425 I HGB grds verschuldensunabhängig ist. Hätten wir diese Spezialregelungen im HGB nicht, könnten wir das Problem der Anwältin über einen

Anspruch auf Abtretung

der Ersatzansprüche des Verkäufers gegen den Transporteur nach

§ 285 BGB

lösen. In bestimmten Fällen kann auch mal eine

Drittschadensliquidation

einschlägig sein, weil die Anwältin hier einen

Schaden

, aber keinen eigenen (vertraglichen) Anspruch hat, der Verkäufer dagegen einen (vertraglichen) Anspruch gegen den Transportunternehmer, aber wegen des Übergangs der

Vergütungsgefahr

keinen

Schaden

(Einzelheiten zB bei MüKo-HGB, § 425 Rn 71 ff).

Pilea

Pilea

8.8.2023, 09:37:20

@[se.si.sc](199709) mega, super hilfreiche Antwort!

LAY

Lay

10.9.2023, 18:07:56

Der Anspruch der Anwältin gegen den Vetkäufer auf

Abtretung

der Ersatzansprüche gegen den Transporteur sollte man aber trotzdem im Hinterkopf behalten, da der Anwältin gegenüber dem Verkäufer ein Recht aus §

320 BGB

zusteht. Das soll verhindern, dass der Transporteur befreiend an den Verkäufer Ersatz leistet und die Anwältin komplett schutzlos dasteht.

DIAA

Diaa

2.10.2023, 13:52:50

Wieso wird auf eine Schick-, und nicht

Bringschuld

abgestellt? Dem Sachverhalt ist nichts anderes zu entnehmen, außer dass A den iMac bestellt hat und K diesen nach Verpackung an den Spediteur übergab.

LELEE

Leo Lee

8.10.2023, 09:08:51

Hallo Diaa, in der Tat erwähnt

§ 477

nicht das Wort „

Schickschuld

“ oder ähnliche Begriffe. Beachte allerdings, dass eine

Bringschuld

nur dann vorliegen kann, wenn der Schuldner entweder selbst oder durch seine „eigenen Leute“, also KEINEN Dritten, die Sache beim Gläubiger „vorbeibring“. Sobald ein Dritter eingesetzt wird für die Überbringung, liegt eine

Schickschuld

vor, was auch in dieser Norm vorausgesetzt wird. Der Gedanke dahinter ist, dass sobald der Schuldner eine Person beauftragt, die unabhängig von ihm agiert, und über die er nicht die „Kontrolle“ hat wie bei seinen eigenen Angestellten bspw., er auch entlastet werden soll, da der Schuldner dann keinen Einfluss über den Dritten ausüben kann. Somit ist es dann letztlich ungerecht, den Schuldner mit einer weiteren

Leistungspflicht

zu „bestrafen“, obwohl eine Drittpartei (der Frachtführer z.B.) Mist gebaut hat. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, Westermann § 447 Rn. 2 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Rechthaber

Rechthaber

25.4.2024, 17:52:01

Letztendlich könnte man im Zweifel auch auf die Vermutungsregel des 269 I aE abstellen, die ja bei Unklarheiten auf den Leistungsort beim Sitz des Schuldners abstellt. Wenn aber eine Versendung vertraglich verabredet ist und der

Erfolgsort

somit beim Sitz des Gläubigers ist, der Leistungsort im Zweifel beim Schuldner, kann die Vermutung nur zu einer Schischuld führen.


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