Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Anlagen (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Anlagen (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Anlagen“ (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Anlagen sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie Verkehrszeichen, Ampeln und Absperrungen. Auch die Straße selbst samt Zubehör kann eine Anlage sein, z.B. im Fall des Entfernens von Gullydeckeln.
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