Definition: Regelung (§ 35 S. 1 VwVfG)
Wann enthält das behördliche Handeln eine „Regelung“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?
Eine Regelung ist jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen.
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