Definition: Gewalt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB)
Was versteht man unter dem klassischen „Gewaltbegriff“ (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB):
Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
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