Definition: Gewalt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB)

3. April 2025

4 Kommentare

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Was versteht man unter dem klassischen „Gewaltbegriff“ (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB):

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

Der Begriff der Gewalt ist umstritten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

David

David

3.6.2024, 20:44:13

Liebes Jurafuchs-Team, um die Genauigkeit der KI zu testen, habe ich mal den vom BGH seit 1995 vertretenen restriktiven

Gewaltbegriff

eingegeben. Die KI hat es als richtig gewertet, obwohl ja zwischen dem klassischen und restriktiven

Gewaltbegriff

doch entscheidende Unterschiede bestehen (z.B. körperliche Kraftentfaltung vs. körperliche Tätigkeit). Daher könntet ihr ja mal probieren, ob man es noch schafft, die Präzision des (unabhängig davon trotzdem bereits sehr nuancierten und spitzfindigen KI-Bots) weiter zu erhöhen. VG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.6.2024, 12:52:03

Vielen Dank, für den Hinweis, David! Das nehmen wir gerne mit auf! Solltest Du weitere Anmerkungen zur KI haben, dann hilft es uns sehr, wenn Du das Bewertungstool dazu benutzt und dann einen entsprechenden Hinweis hinterlässt. Dann wird uns immer direkt auch die eingegebene Definition mit angezeigt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AN

anna.nass

1.2.2025, 15:03:42

Zunächst: Danke für die tolle Arbeit! Ich habe noch eine Frage: Ihr schreibt der

Gewaltbegriff

sei umstritten. Welche Meinungen werden dazu vertreten? Welche davon ist herrschend. Soll ich den Streit in einer Klausur führen? Vielleicht könntet ihr eine Aufgabe dazu einfügen.

LELEE

Leo Lee

14.2.2025, 17:58:12

Hallo anna.nass, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage und allen voran für deine lieben Worte! Worte wie deine treiben uns bei Jurafuchs täglich dazu an, noch mehr solcher systematischen Fälle ins Leben zu rufen. Deshalb freuen wir uns umso mehr, wenn unsere Aufgaben auf positive Resonanz treffen! Zu deiner Frage: Wir haben - da dieser Streit eine hohe Bedeutung hat - eine eigene Einheit entwickelt, insb. zu der sog. Sitzblockade (findest du bei Entdecken --> Strafrecht --> BT 3 -->

Nötigung

--> Objektiver Tatbestand - Gewalt 4); schau gerne dort rein, da ist alles, was das Juristenherz begehrt (einschl. Schemata) aufbereitet! In einer Klausur must du den Streit - sodenn es problematischer sein sollte wie im Sitzblockadenfall - auf jeden Fall führen (siehe hierzu auch die genannte Einheit). Ansonsten kann ich hierzu die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Sinn § 240 Rn. 31 ff. sehr empfehlen (hier lohnt sich die Lektüre wirklich, da der Autor eine sehr gute Übersicht wiedergibt!) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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