Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Raub (§ 249 StGB)

Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 1

Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist ein gewaltbereiter Taschendieb. Die O steht am Brunnen der Völkerfreundschaft auf dem Alexanderplatz und möchte sich erfrischen. T kommt auf sie zu, schlägt ihr mit der Faust ins Gesicht. Nachdem sie benommen in den Brunnen gestürzt ist, nimmt T - wie von Anfang an geplant - das Portemonnaie aus Os Tasche und steckt es ein.

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Einordnung des Falls

Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, verwirklicht er den Straftatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Raub verknüpft als eigenständiges mehr­aktiges Delikt den Diebstahl (§ 242 StGB) mit gegenüber § 240 StGB qualifizierten Nötigungselementen. Hinsichtlich der Wegnahme gelten die gleichen Grundsätze wie zu § 242 StGB. Nach h.M. muss der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters gerade die Wegnahme bezwecken (subj. Finalzusammenhang). In objektiver Hinsicht ist ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang erforderlich. Der subjektive Tatbestand setzt neben dem Vorsatz die Absicht rechtswidriger Selbst- oder Drittzueignung voraus (auch hier sind die Grundsätze zu § 242 StGB auf § 249 StGB übertragbar).
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2. T hat „eine fremde bewegliche Sache weggenommen“.

Ja!

Tathandlung ist zunächst die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Diese wird identisch zur Wegnahme in § 242 Abs. 1 StGB definiert und geprüft. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Indem T das Portemonnaie der O eingesteckt hat, hat er O's tatsächliche Sachherrschaft ohne ihren Willen aufgehoben und eigenen Gewahrsam begründet.

3. Indem T der O ins Gesicht geschlagen hat, hat T „Gewalt gegen eine Person“ angewendet.

Genau, so ist das!

Gewalt iSd § 240 StGB ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Gewalt gegen eine Person bedeutet, dass die Gewaltanwendung unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers bezogen sein muss. Rein psychische Einwirkungen und Gewalt gegen Sachen scheiden daher aus. Indem T der O ins Gesicht geschlagen hat, hat er körperlich wirkenden Zwang unmittelbar auf den Körper der O ausgeübt.

4. Nach der Vorstellung des T sollte das Nötigungsmittel gerade als erforderliches Mittel zur Wegnahme des Portemonnaies eingesetzt werden (subj. Finalzusammenhang).

Ja, in der Tat!

Der Raubtatbestand verlangt, dass der Täter nach seiner Vorstellung die Gewalt oder Drohung gerade zum Zweck der Wegnahme (d.h. vor und zu deren Vollendung) ausübt (sog. subjektiv-finale Verknüpfung). Ob das Nötigungsmittel für die Wegnahme wirklich objektiv kausal geworden ist, ist nach h.M. irrelevant. Für die subjektive Interpretation spricht die besondere Gefährlichkeit des qualifizierte Nötigungsmittel ausübenden Täters. Der Finalzusammenhang fehlt, wenn der Täter die Wirkungen eines ohne eigenen Wegnahmewillen eingesetzten Nötigungsmittels nur ausnutzt. T hat die O gerade zum Zwecke der Wegnahme ins Gesicht geschlagen.

5. Neben dem subjektiven Finalzusammenhang setzt der Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme in objektiver Hinsicht einen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang voraus.

Ja!

Der objektiv zu bestimmende zeitlich-örtliche Zusammenhang stellt die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme her und gewährleistet, dass die beiden Tatbestandsmerkmale nicht isoliert nebeneinander stehen. Die Orte der Nötigungs- und Wegnahmehandlung müssen aber nicht identisch sein. Entscheidend für den objektiven Zusammenhang ist, dass es zu einer nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist. Indem T der O ins Gesicht geschlagen hat, hat er ihre Verteidigungsfähigkeit geschwächt. Der objektive Raubtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB) ist mithin erfüllt.
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Schwerpunkt "Gewalt gegen eine Person": Sprühen eines Deo-Sprays ins Gesicht

Um Geld aus einer Ladenkasse zu entwenden, spritzt T der Kassiererin K mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Deo-Spray aus 60 cm Entfernung gezielt in das Gesicht. Als K, wie von T beabsichtigt, in Folge des "Lidschlußreflexes" die Augen schließt, entnimmt er Geldscheine aus der offenen Kasse. T entkommt mit einer Beute von 1.380 DM. Wie von T erwartet, war das Deo nach der konkreten Art seiner Verwendung ungeeignet, körperliche Beeinträchtigungen herbeizuführen.

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