Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 1
Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist ein gewaltbereiter Taschendieb. Die O steht am Brunnen der Völkerfreundschaft auf dem Alexanderplatz und möchte sich erfrischen. T kommt auf sie zu, schlägt ihr mit der Faust ins Gesicht. Nachdem sie benommen in den Brunnen gestürzt ist, nimmt T - wie von Anfang an geplant - das Portemonnaie aus Os Tasche und steckt es ein.
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Einordnung des Falls
Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, verwirklicht er den Straftatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „eine fremde bewegliche Sache weggenommen“.
Ja!
3. Indem T der O ins Gesicht geschlagen hat, hat T „Gewalt gegen eine Person“ angewendet.
Genau, so ist das!
4. Nach der Vorstellung des T sollte das Nötigungsmittel gerade als erforderliches Mittel zur Wegnahme des Portemonnaies eingesetzt werden (subj. Finalzusammenhang).
Ja, in der Tat!
5. Neben dem subjektiven Finalzusammenhang setzt der Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme in objektiver Hinsicht einen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang voraus.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
28.8.2023, 12:43:46
Wo wird der örtlich-zeitliche Zusammenhang geprüft also unter welchem Prüfungspunkt?
Nora Mommsen
28.8.2023, 16:25:52
Hallo Diaa, geprüft wird dieser im Anschluss an Nötigungsmittel und den
Finalzusammenhang, bevor in die Prüfung des subjektiven Tatbestands eingestiegen wird. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
MenschlicherBriefkasten
13.9.2024, 10:57:56
Wird dann nicht mit dem
Finalzusammenhang, der ja subjektiv vorliegen muss, ein subjektives Merkmal im objektiven Tatbestand geprüft?
robse27
28.9.2024, 14:41:51
Moin @[MenschlicherBriefkasten](151200) (geiler Name btw), ist wohl tatsächlich so, s. Rengier BT I § 7 Rn. 7 und auch bei Wessels/H/S BT II Rn. 367, 381. LG :)
robse27
28.9.2024, 14:36:26
Moin zusammen, kleiner Funfact: Früher (noch zu DDR-Zeiten) wurde dieser Brunnen am Alex von den Ost-Berlinern auch „Nuttenbrosche“ genannt (weil es damals (?) um den Alex viel Prostitution gab und der Brunnen bunt gestaltet war/ist). LG :D