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Definition: Absichtsprovokation (§ 32 StGB)

22. März 2026

4 Kommentare


Was versteht man unter „Absichtsprovokation“?

Die Gebotenheit der Notwehrhandlung fehlt, wenn die Verteidigungshandlung rechtsmissbräuchlich ist. Bei der Absichtsprovokation provoziert der Täter das Opfer, damit dieses ihn angreift. Seine Motivation liegt darin begründet, dass er selbst das Opfer unter dem "Deckmantel" des Notwehrrechts attackieren möchte. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DO

dolus

24.8.2025, 22:26:47

Bei der zweiten Textlücke wird "fehlt" als korrekt angegeben und "versagt" als falsch. Ist "versagt" einfahc nur weniger gebräuchlich oder worin unterscheidet sich der Bedeutungsgehalt beider Wörter?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

26.8.2025, 00:36:47

Hallo @[dolus](314014), "versagt" ist an dieser Stelle meines Erachtens nicht gleichbedeutend mit "fehlt". Die

Gebotenheit

versagt nicht, sie liegt schlicht nicht vor beziehungsweise fehlt. "Versagen" würde meiner Meinung nach ausdrücken,

da

ss die

Gebotenheit

irgendetwas nicht schaffen würde,

da

s passt hier jedoch nicht. Auf alle Fälle wäre die Formulierung "versagt" extrem untypisch und würde in einer Klausur meiner Meinung nach als Ausdrucksfehler angestrichen werden. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team


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