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Definition: Absichtsprovokation (§ 32 StGB)
22. März 2026
4 Kommentare
Was versteht man unter „Absichtsprovokation“?
Die Gebotenheit der Notwehrhandlung fehlt, wenn die Verteidigungshandlung rechtsmissbräuchlich ist. Bei der Absichtsprovokation provoziert der Täter das Opfer, damit dieses ihn angreift. Seine Motivation liegt darin begründet, dass er selbst das Opfer unter dem "Deckmantel" des Notwehrrechts attackieren möchte. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
dolus
24.8.2025, 22:26:47
Bei der zweiten Textlücke wird "fehlt" als korrekt angegeben und "versagt" als falsch. Ist "versagt" einfahc nur weniger gebräuchlich oder worin unterscheidet sich der Bedeutungsgehalt beider Wörter?
Tim Gottschalk
26.8.2025, 00:36:47
Hallo @[dolus](314014), "versagt" ist an dieser Stelle meines Erachtens nicht gleichbedeutend mit "fehlt". Die
Gebotenheitversagt nicht, sie liegt schlicht nicht vor beziehungsweise fehlt. "Versagen" würde meiner Meinung nach ausdrücken,
dass die
Gebotenheitirgendetwas nicht schaffen würde,
das passt hier jedoch nicht. Auf alle Fälle wäre die Formulierung "versagt" extrem untypisch und würde in einer Klausur meiner Meinung nach als Ausdrucksfehler angestrichen werden. Liebe Grüße Tim - für
das Jurafuchs-Team
