Definition: Absichtsprovokation (§ 32 StGB)
Was versteht man unter „Absichtsprovokation“?
Die Gebotenheit der Notwehrhandlung fehlt, wenn die Verteidigungshandlung rechtsmissbräuchlich ist. Bei der Absichtsprovokation provoziert der Täter das Opfer, damit dieses ihn angreift. Seine Motivation liegt darin begründet, dass er selbst das Opfer unter dem "Deckmantel" des Notwehrrechts attackieren möchte. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich.
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