Absichtsprovokation
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T provoziert O mit den Worten "Du dreckiger Hurensohn", um ihn verletzen zu können. O geht sofort auf T los und schlägt auf ihn ein. T wehrt sich mit einem Faustschlag.
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Einordnung des Falls
Absichtsprovokation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 I StGB) erfüllt, indem er auf T losgegangen ist und ihn sodann geschlagen hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. O ist aus Notwehr gerechtfertigt (§ 32 StGB), da er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf seine Ehre wehrte.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T befand sich in einer Notwehrlage, als O auf ihn losging. (§ 32 StGB).
Ja, in der Tat!
4. T's Faustschlag war eine zulässige Verteidigungshandlung und damit aus Notwehr gerechtfertigt (§ 32 StGB).
Nein!
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