Absichtsprovokation

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T provoziert O mit den Worten "Du dreckiger Hurensohn", um ihn verletzen zu können. O geht sofort auf T los und schlägt auf ihn ein. T wehrt sich mit einem Faustschlag.

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Einordnung des Falls

Absichtsprovokation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 I StGB) erfüllt, indem er auf T losgegangen ist und ihn sodann geschlagen hat.

Ja!

Eine Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.O hat hier auf T eingeschlagen.
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2. O ist aus Notwehr gerechtfertigt (§ 32 StGB), da er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf seine Ehre wehrte.

Nein, das ist nicht der Fall!

Notwehr erfordert zunächst eine Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB). Voraussetzung für eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut. Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.T hat mit der ehrverletzenden Äußerung „Du dreckiger Hurensohn“ eine Beleidigung nach § 185 StGB begangen. Der Angriff auf die Ehre des O war jedoch mit dem Aussprechen der Worte abgeschlossen und somit nicht mehr gegenwärtig. O hat sich wegen Körperverletzung (§ 223 I StGB) strafbar gemacht.

3. T befand sich in einer Notwehrlage, als O auf ihn losging. (§ 32 StGB).

Ja, in der Tat!

Notwehr erfordert eine Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB). Voraussetzung für eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut.Indem O auf T losging, hat er ihn angegriffen.

4. T's Faustschlag war eine zulässige Verteidigungshandlung und damit aus Notwehr gerechtfertigt (§ 32 StGB).

Nein!

Die Notwehrhandlung muss (1) sich gegen den Angreifer richten, (2) objektiv erforderlich, (3) normativ geboten und (4) subjektiv von einem Verteidigungswillen getragen sein.Ts Faustschlag richtete sich gegen den Angreifer O und war sowohl geeignet auch das relativ mildeste Mittel gegen dessen körperlichen Angriff (=erforderlich). Allerdings hat T den Angriff des O provoziert (Absichtsprovokation). Nach hM hat der Provokateur im Rahmen der Gebotenheit nicht nur eine Einschränkung, sondern eine vollständige Versagung seines Notwehrrechts hinzunehmen. Dies gilt zumindest, wenn das Ausmaß des Angriffs nicht weit über das vom Provokateur Vorgestellte hinausgeht und ein Ausweichen möglich ist. Eine Berufung auf § 32 StGB ist dann rechtsmissbräuchlich.
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