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Klassisches Klausurproblem

T provoziert O mit den Worten "Du dreckiger Hurensohn", um ihn verletzen zu können. O geht sofort auf T los und schlägt auf ihn ein. T wehrt sich mit einem Faustschlag.

Einordnung des Falls

Absichtsprovokation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 I StGB) erfüllt, indem er auf T losgegangen ist und ihn sodann geschlagen hat.

Ja!

Eine Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.O hat hier auf T eingeschlagen.

2. O ist aus Notwehr gerechtfertigt (§ 32 StGB), da er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf seine Ehre wehrte.

Nein, das ist nicht der Fall!

Notwehr erfordert zunächst eine Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB). Voraussetzung für eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut. Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.T hat mit der ehrverletzenden Äußerung „Du dreckiger Hurensohn“ eine Beleidigung nach § 185 StGB begangen. Der Angriff auf die Ehre des O war jedoch mit dem Aussprechen der Worte abgeschlossen und somit nicht mehr gegenwärtig. O hat sich wegen Körperverletzung (§ 223 I StGB) strafbar gemacht.

3. T befand sich in einer Notwehrlage, als O auf ihn losging. (§ 32 StGB).

Ja, in der Tat!

Notwehr erfordert eine Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB). Voraussetzung für eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut.Indem O auf T losging, hat er ihn angegriffen.

4. T's Faustschlag war eine zulässige Verteidigungshandlung und damit aus Notwehr gerechtfertigt (§ 32 StGB).

Nein!

Die Notwehrhandlung muss (1) sich gegen den Angreifer richten, (2) objektiv erforderlich, (3) normativ geboten und (4) subjektiv von einem Verteidigungswillen getragen sein.Ts Faustschlag richtete sich gegen den Angreifer O und war sowohl geeignet auch das relativ mildeste Mittel gegen dessen körperlichen Angriff (=erforderlich). Allerdings hat T den Angriff des O provoziert (Absichtsprovokation). Nach hM hat der Provokateur im Rahmen der Gebotenheit nicht nur eine Einschränkung, sondern eine vollständige Versagung seines Notwehrrechts hinzunehmen. Dies gilt zumindest, wenn das Ausmaß des Angriffs nicht weit über das vom Provokateur Vorgestellte hinausgeht und ein Ausweichen möglich ist. Eine Berufung auf § 32 StGB ist dann rechtsmissbräuchlich.

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LI

LisaMarie20

24.1.2021, 20:48:54

Der Angriff des O war nicht gegenwärtig. Wieso liegt dann eine Notwehrlage des T vor?

DJH

DJH

24.1.2021, 21:05:06

Ts verbaler Angriff war nicht gegenwärtig. Os Angriff dagegen schon.

JO

Jose

10.8.2021, 19:58:11

Wird eine vollständige Versagung des Notwehrrechts auch angenommen, wenn Schutzwehr also Ausweichen nicht möglich ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.12.2021, 11:24:42

Hallo Jose, ganz so weit geht der BGH dann doch nicht. Vielmehr urteilt er in ständiger Rechtsprechung, dass die rechtswidrige und schuldhafte, auch vorsätzliche Provokation der Notwerhlage dem Betroffenen das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt nimmt. Doch werden an den Täter, der sich auf Notwehr berufen will, um so höhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt, je schwererr die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer die Notwehrlage provoziert hat, uss unter Umständen auf eine sichere erfolgsversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgsschancen bietet (vgl. BGH NJW 1994, 871). Auch wenn ein Ausweichen und Flüchten aber gänzlich unmöglich ist, dürfte T hier somit wohl allenfalls Abwehrmaßnahmen (Schutzwehr) treffen und nicht direkt mit einem Faustschlag reagieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

16.3.2022, 16:17:53

Darf dem Begriff der “

Absichtsprovokation

” eine subjektive Komponente entnommen werden? Muss der Täter sein Opfer also gerade in der Absicht provoziert haben, ihn mit einer vermeintlich gerechtfertigten Notwehrhandlung zu verletzten? Oder reicht eine objektiv bzw. aus Sicht des Opfers provokante Handlung aus, um das Notwehrrecht des Täters einzuschränken?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.3.2022, 11:14:05

Hallo QuiGonTim, bei der

Absichtsprovokation

muss es dem Täter subjektiv darauf ankommen, den Angriff zu provozieren. Sofern es dem Täter zwar nicht subjektiv darauf ankommt den Angriff zu provozieren, der Täter dies aber (unabsichtlich) objektiv vorwerfbar provozierte, kann die Notwehr dennoch eingeschränkt sein (Angriffsprovokation). Einigkeit herrscht dabei weitgehend, dass das Notwehrrecht eingeschränkt ist, wenn der Täter den Angriff durch rechtswidriges Vorverhalten provozierte. Bei rechtmäßigem, aber sozialwidrigem Vorverhalten lehnt die hL dagegen eine Einschränkung ab, während der BGH (BGHSt 42, 97 - Herausekeln eines anderen Fahrgastes durch Zugluft der Fenster) auch hier das Notwehrrecht einschränkt (Überblick hierzu bei Perron/Eisele, Sch/Sch-StGB, 30.A. 2019, § 32 RdNr. 58). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SN

Sniter

17.1.2023, 12:59:38

Liebes Jurafuchs-Team, ich weiß, dass man mit der Juristerei niemals "fertig" ist und man sich immer noch mehr Sonderfälle anschauen kann, aber vllt könntet Ihr noch einige Fälle zur unbeabsichtigten Provokation und zur Actio illicita in causa machen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.1.2023, 13:10:12

Lieben Dank, Sniter. Das nehmen wir gerne noch mit auf :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

H. Schmidt von Church

H. Schmidt von Church

21.5.2023, 12:24:44

Hallo zusammen, mit der Beleidigung und Notwehr ist es ja so eine Sache. Wenn die Beleidigung vom Beleidigten wahrgenommen wird, ist der Angriff auf die Ehre ja in der Regel schon beendet. Soweit ich mich erinnere kann sich etwas anderes ergeben, wenn es sich um Beleidigungstirade handelt. Also mehrere Beleidigungen direkt hintereinander ausgesprochen werden. Hier liegt es m.E. ähnlich. Ob eine Notwehrlage vorliegt, wird ex post beurteilt. Wir wissen, dass T den O provozieren wollte, damit er auf ihn losgeht. Können wir dadurch nicht annehmen, dass T noch weiter beleidgt hätte, wenn O nicht sofort auf ihn losgegangen wäre und somit ein weiterer (Beleidigungs-)Angriff unmittelbar bevorstand?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.5.2023, 10:39:24

Hallo H. Schmidt von Church, das lässt sich durchaus hören und vertreten. In der Klausur würde ich Dir an dieser Stelle allerdings raten, "klausurtaktisch" vorzugehen. Sofern Du hier bereits einen gerechtfertigten Angriff des O annehmen würdest, läge für T keine Notwehrlage vor, da es an einem "rechtswidrigen" Angriff fehlen würde. Zur Problematik der

Absichtsprovokation

und der dadurch eingeschränkten Notwehr kämst Du dann nicht mehr. Diese Prüfung würdest Du Dir also abschneiden bzw. diese nur hilfsgutachterlich prüfen. Insoweit empfiehlt es sich hier, nur von einer abgeschlossenen Beleidigung auszugehen und von dem Plan zu provozieren nicht direkt auf eine Beleidigungstirade zu schließen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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