Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
Widerstand leisten (§ 113 Abs. 1 StGB)
Definition: Widerstand leisten (§ 113 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Widerstand leisten“ (§ 113 Abs. 1 StGB)?
Das Leisten von Widerstand zeichnet sich aus durch aktives, gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtetes Verhalten, das nach der Vorstellung des Täters die Vollstreckungshandlung erschweren oder verhindern soll.
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