Definition: Widerstand leisten (§ 113 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter „Widerstand leisten“ (§ 113 Abs. 1 StGB)?

Das Leisten von Widerstand zeichnet sich aus durch aktives, gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtetes Verhalten, das nach der Vorstellung des Täters die Vollstreckungshandlung erschweren oder verhindern soll.

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