Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Einschreiben wird nicht abgeholt – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung
Einschreiben wird nicht abgeholt – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M will dem Vermieter V kündigen und weist ihn bereits mündlich darauf hin. Die Kündigung muss bis zum 3.3. schriftlich erklärt werden. M schickt sie als Einschreiben. Postbote P trifft V am 2.3. nicht an. Trotz Abholkarte holt V es aus Nachlässigkeit nicht ab. Das Einschreiben wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist am 14.3. an M zurückgeschickt.
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Einordnung des Falls
Einschreiben wird nicht abgeholt – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als P ihm am 2.3. die Benachrichtigungskarte in den Briefkasten geworfen hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als unter normalen Umständen, d.h. am 3.3., mit der Abholung des Einschreibens zu rechnen war.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Zugang erfolgt erst im Zeitpunkt der Abholung des Einschreibens. Da V den Brief nicht abgeholt hat, ist er ihm nicht zugegangen.
Ja!
4. Wenn M unverzüglich einen zweiten Zustellversuch unternimmt, muss sich V (nach Ansicht des BGH) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei die Kündigung beim ersten Versuch zugegangen (Fiktion).
Genau, so ist das!
5. Nach Ansicht des BGH muss sich V, weil er das Einschreiben nicht abholte, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei die Kündigung am 3.3. (Zeitpunkt, in dem mit Abholung des Einschreibens zu rechnen war) zugegangen (Fiktion).
Nein!
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