Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Einschreiben wird nicht abgeholt – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung

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Einschreiben wird nicht abgeholt – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung

11. Januar 2025

58 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Postbote gibt einschreiben zurück, dass nicht abgeholt wurde als Illustration für Fallfür Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung
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Klassisches Klausurproblem

M will dem Vermieter V kündigen und weist ihn bereits mündlich darauf hin. Die Kündigung muss bis zum 3.3. schriftlich erklärt werden. M schickt sie als Einschreiben. Postbote P trifft V am 2.3. nicht an. Trotz Abholkarte holt V es aus Nachlässigkeit nicht ab. Das Einschreiben wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist am 14.3. an M zurückgeschickt.

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