Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Einschreiben wird nicht abgeholt – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung

Einschreiben wird nicht abgeholt – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung

14. Oktober 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Postbote gibt einschreiben zurück, dass nicht abgeholt wurde als Illustration für Fallfür Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung
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Klassisches Klausurproblem

M will dem Vermieter V kündigen und weist ihn bereits mündlich darauf hin. Die Kündigung muss bis zum 3.3. schriftlich erklärt werden. M schickt sie als Einschreiben. Postbote P trifft V am 2.3. nicht an. Trotz Abholkarte holt V es aus Nachlässigkeit nicht ab. Das Einschreiben wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist am 14.3. an M zurückgeschickt.

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Einordnung des Falls

Einschreiben wird nicht abgeholt – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als P ihm am 2.3. die Benachrichtigungskarte in den Briefkasten geworfen hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Zugang (Phase 3) liegt bei verkörperten WE vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.Hier stellt die Benachrichtigungskarte selbst nicht die Erklärung dar. Somit ist durch Hinterlassen der Karte die Erklärung noch nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Der Empfänger wird durch die hinterlassene Abholkarte lediglich in die Lage versetzt, die Erklärung in seinen Machtbereich zu bringen.
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2. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als unter normalen Umständen, d.h. am 3.3., mit der Abholung des Einschreibens zu rechnen war.

Nein, das trifft nicht zu!

Zugang (Phase 3) liegt bei verkörperten WE vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme schließt sich demnach an den Eintritt der Erklärung in den Machtbereich an.Hier fehlt der Eintritt der Erklärung in den Machtbereich vor Abholung indes: Die Erklärung befindet sich auch in dem Zeitpunkt, zu dem unter normalen Umständen mit Abholung zu rechnen ist, noch nicht im Machtbereich des Empfängers. Außerdem informiert die Benachrichtigungskarte nicht darüber, wer der Absender ist und worauf sich das Einschreiben bezieht.

3. Zugang erfolgt erst im Zeitpunkt der Abholung des Einschreibens. Da V den Brief nicht abgeholt hat, ist er ihm nicht zugegangen.

Ja!

Erst mit Abholung des Einschreibens gelangt die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers, sodass dieser Kenntnis nehmen kann und mit Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen ist.Hier wird der Brief durch V nicht abgeholt und tritt damit nicht in den Machtbereich des Empfängers. Der Zugang ist nicht erfolgt.

4. Wenn M unverzüglich einen zweiten Zustellversuch unternimmt, muss sich V (nach Ansicht des BGH) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei die Kündigung beim ersten Versuch zugegangen (Fiktion).

Genau, so ist das!

Unternimmt der Erklärende unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), nachdem er den Brief zurückerhalten und so vom Fehlschlag des ersten Versuches erfahren hat, einen zweiten Zustellungsversuch, muss sich der Adressat, nach der neuen BGH-Rechtsprechung (BGHZ 137, 205), gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als wäre die Erklärung schon beim ersten Versuch in seinen Machtbereich gelangt und die Kündigung damit rechtzeitig zugegangen. Versäumt der Erklärende dies, wird die WE nicht wirksam.Wenn M unverzüglich einen zweiten Zustellversuch unternommen hätte, dann müsste sich V so behandeln lassen, als wäre die Kündigung beim ersten Versuch zugegangen.

5. Nach Ansicht des BGH muss sich V, weil er das Einschreiben aus Nachlässigkeit (= Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB) nicht abholte, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei die Kündigung am 3.3. (Zeitpunkt in dem mit Abholung des Einschreibens zu rechnen war) zugegangen (Fiktion).

Nein!

Nach der h.L. (vgl. MüKoBGB/Einsele, 8. A., § 130 RdNr. 34ff.) und der früheren BGH-Rechtsprechung (BGHZ 67, 271) besteht zwar keine allgemeine Pflicht, Empfangsvorkehrungen zu treffen und bei der Post hinterlegte Einschreiben abzuholen. Jedoch kann sich aus dem Bestehen von Rechtsbeziehungen zwischen Erklärenden und Erklärungsempfänger ergeben, dass der Empfänger mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat. In diesem Fall muss sich der Erklärungsempfänger, wenn ihn ein Verschulden (min. Fahrlässigkeit) trifft, so behandeln lassen, als sei die Erklärung zugegangen, auch wenn sie nicht in seinen Machtbereich gelangt (Fiktion).Mit BGHZ 137, 205 hat der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben. Grundsätzlich soll sich der Empfänger nur noch bei unberechtigter Annahmeverweigerung und arglistiger Zugangsvereitelung nach § 242 BGB so behandeln lassen müssen, als sei die Erklärung zugegangen.Hier wusste V, dass M die Kündigung erklären will. Nach der hL müsste er sich daher so behandeln lassen, als sei die Kündigung rechtzeitig zugegangen. Da V aber nicht arglistig (= vorsätzlich), sondern nur fahrlässig den Zugang vereitelt hat, gilt nach dem BGH, dass die Kündigung grundsätzlich nicht als zugegangen zu behandeln ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LAW

Lawlegend

5.1.2020, 21:05:03

Dies gilt m.E aber doch nur dann, wenn V den Zugang zumindestens fahrlässig vereitelt hat. Ich kann im vorliegen Fall keine (fahrlässige) Verletzung einer vorvertraglichen

Obliegenheit

des V erkennen, welche die Anwendung von 242 BGB rechtfertigen könnte?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

16.1.2020, 16:18:21

Lawlegend, danke für die gute Frage! Der Fall ist angelehnt an eine BGH-Entscheidung. Darin heißt es: "Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen... Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen... Eine andere Frage ist jedoch, ob dieser Sorgfaltsverstoß innerhalb der vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen so schwer wiegt, daß es gerechtfertigt ist, den Adressaten nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht. Die Rechtsprechung hebt hierfür auch auf das Verhalten des Erklärenden ab. Er kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, daß er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, daß diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist." Wir würden schon sagen, dass in der Nicht-Abholung in der Regel ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten liegt. Aber zugegebenermaßen könnte der Empfänger Einwände erheben (etwa er habe den Abholzettel verloren oder weiteres). Wir haben den Sachverhalt angepasst, damit es hier eindeutig ist. Besten Gruß

SO

Sonnenschein

7.2.2020, 09:05:23

Ich habe gelernt, dass ich nicht verpflichtet bin, irgendeine Post abzuholen, mit deren Zustellung ich nicht rechnen muss. So sagt es, m.E., auch die Gerichtsentscheidung, die vorwiegend herangezogen wird.

H. Schmidt von Church

H. Schmidt von Church

3.3.2020, 08:07:19

Im Sachverhalt steht, dass er Angst vor der Kündigung hat. M.E. spricht das dafür, dass er sie erwartet hat.

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

30.4.2020, 17:42:21

Muss es nicht immer nach treu und glauben einen Zugang geben? Also egal ob er es abholt? Ansonsten kann er ja entscheiden ob ihm die Kündigung zugeht und man hat gar keine Chance, weil er es immer nicht abholt. Ich glaube im 1. Semester haben wir es auch so gelernt, dass ein, zwei Tage später, nach der Benachrichtigungskarte Zugang ist?

GEL

gelöscht

1.5.2020, 08:21:32

Hi Corina - egal kann das nicht sein, da ja sonst jeder unverschuldet WE anderer gegen sich gelten lassen müsste, ohne darauf Einfluss zu haben. Daher gibt es die Möglichkeit der zweiten Zustellung. Nochmal anders liegt der Fall bei Bösgläubigkeit des Empfängers, wenn dieser also vorher wusste, dass ihm eine Kündigung zugehen soll und er sie deshalb bewusst nicht abholt.

Isabell

Isabell

5.9.2020, 12:17:14

Ein paar inhaltliche Ausführungen dazu, warum es hier Fahrlässigkeit und nicht Arglist ist, würde ich mir wünschen. Die bloße Feststellung überzeugt mich hier nicht.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

6.9.2020, 19:47:39

Hallo Isabell, im Sachverhalt steht, der Empfänger holt das Schreiben aus Nachlässigkeit nicht ab. Wer nachlässig ist, beobachtet nicht

die im Verkehr erforderliche Sorgfalt

und handelt fahrlässig. (§ 276 II BGB).

GEL

gelöscht

13.10.2020, 12:44:52

Der unumstößliche Sachverhalt bezieht sich auf Nachlässigkeit des V? Nun gut, das ist aber eine unrealistische Behauptung: Es wird doch gerade darauf hingewiesen, dass V mit dem Zugang der Kündigung aufgrund von Ankündigung rechnen musste. Kann ein

objektiver Dritter

dem V dann noch glauben, er habe die Abholung nicht willentlich „vergessen“? Abgesehen davon: Immer Einwurf-Einschreiben zur rechtssicheren Zustellung verwenden!

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

2.11.2020, 00:03:28

Hallo Jhering, es mag sein, dass so ein Fall in der Praxis nicht häufig ist, allerdings ist es durchaus vorstellbar, dass in solch einer Konstellation nur eine fahrlässige

Zugangsvereitelung

vorliegt. Wenn der Empfänger aus Nachlässigkeit (ohne über die Kündigung nachzudenken) den Briefkasten nicht leert oder die Benachrichtigungskarte verlegt, zB. An dieser Stelle gilt: Was im Sachverhalt steht ist (insbesondere auch im Examen) zu akzeptieren und nicht (da "unrealistisch") zu verwerfen. Sonst schreibst du an der Klausur vorbei.

Felix Baumgarten

Felix Baumgarten

1.11.2020, 23:16:31

Gilt die Fiktion beim zweiten Zustellversuch auch bei Fahrlässigkeit? Mir erschließt sich nicht, warum der (fahrlässige) Empfänger dann dem arglistigen Empfänger gleichgestellt werden soll?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

1.11.2020, 23:57:54

Hallo Felix danke für die Frage. Ja, die Zugangs-Fiktion beim 2. Zustellungsversuch gilt auch und gerade bei Fahrlässigkeit. Bei

Vorsatz

(arglistige

Zugangsvereitelung

) ist gar kein 2. Zustellversuch erforderlich. Diese Rspr. des BGH ist für den fahrlässigen Empfänger eine Verbesserung im Vergleich zu davor. Denn zuvor galt, wer mit einer Erklärung rechnen muss, für den gilt auch die Fiktion. Nun ist das nicht mehr (pauschal) der Fall. Andererseits muss der Erklärende auch die Möglichkeit haben, dass irgendwann seine Erklärung rechtssicher als zugegangen gilt. Wenn also der Empfänger fahrlässig den Zugang vereitelt und der Erklärende unverzüglich einen 2. Zustellversuch unternimmt ist es, nach BGH, gerechtfertigt, die Fiktion greifen zu lassen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

1.11.2020, 23:59:12

BGH: "Eine andere Frage ist jedoch, ob dieser Sorgfaltsverstoß innerhalb der vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen so schwer wiegt, daß es gerechtfertigt ist, den Adressaten nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht. Die Rechtsprechung hebt hierfür auch auf das Verhalten des Erklärenden ab. Er kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, daß er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten (Zustell)Versuch unternimmt..".

Felix Baumgarten

Felix Baumgarten

2.11.2020, 08:39:50

Super, vielen Dank! 😃

MEMA

Method Man

9.10.2021, 09:41:55

Liebes Jurafuchs-Team, vielen Dank für den Fall. Ich bin etwas unsicher, ob bei der fahrlässigen Zugangsverhinderung unerheblich ist, ob der zweite Zustellungsversuch gelingt. Das ergibt sich für mich so nicht aus der BGH-Rspr. und scheint mir auch wertungsmäßig etwas seltsam. Gerade wenn der zweite Brief z.B. durch Postversehen nicht ankommt, soll der bloße zweite Zustellungsversuch auf den ersten zurückwirken? Dann trüge der Empfänger ja sogar das Übermittlungsrisiko. Die Rechtsfolge seiner fahrlässigen

Zugangsvereitelung

müsste sich für mich nach meinem Verständnis darauf beschränken, dass er sich nicht auf eine Verspätung berufen kann. Viele Grüße!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.10.2021, 14:52:11

Hallo Method Man, hier hatte sich leider ein kleiner Fehler eingeschlichen. Denn in der Tat spricht der BGH zwar nur von einem weiteren unverzüglichen Zustellversuch, den der Erklärende unternehmen muss. Aber daraus lässt sich nicht ableiten, dass er es beim bloßen Versuch bewenden lassen darf. Vielmehr ist für die Rückwirkung der tatsächliche Zugang der Erklärung notwendig. Wir haben das entsprechend korrigiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MEMA

Method Man

9.10.2021, 15:15:57

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Echt stark, wie gut ihr hier moderiert. :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.10.2021, 15:26:43

☺️Danke Dir!

KLE

kleinerPadawan

18.3.2023, 10:07:50

In der Lösung ist doch weiterhin nur die Rede davon, dass ein zweiter Versuch unternommen werden muss und nicht, dass dieser, um eine Fiktion auszulösen, auch erfolgreich sein muss, oder?

QUIG

QuiGonTim

28.1.2022, 09:33:42

Wie wäre denn eine Abwandlung des Falls zu behandeln, in der V das Kündigungsschreiben erst nach Ablauf der Frist, beispielsweise am 04.03. bei der Post abholt? Geht man davon aus, dass die Erklärung erst dann in den Machtbereich des V gelangt, wenn er sie bei der Post abholt, wäre der Zugang erst nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt. M.E. ist aber nicht ersichtlich, warum dem V zum Nachteil des M die Möglichkeit gegeben werden sollten den Zugang innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach seinem Belieben hinauszuzögern.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.1.2022, 17:46:07

Hallo QuiGonTim, bei Deiner Abwandlung kommt es ebenfalls darauf an, ob V fahrlässig oder arglistig gehandelt hat. Bei Fahrlässigkeit liegt Zugang erst am 4.3 vor. Bei Arglist gilt dies auch, allerdings wird dann fingiert, dass die Erklärung schon früher zugegangen ist und damit die Frist gewahrt wurde. Will M diese Unsicherheit vermeiden, muss er auf andere Versandmethoden ausweichen (zB Einwurf-Einschreiben, eigener Bote, Übergabe mittels Gerichtsvollzieher). Das vermeintlich sichere

Übergabeeinschreiben

ist bei Fristsachen dagegen mit Vorsicht zu genießen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

STE

Stella2244

4.9.2024, 12:01:45

@[Lukas_Mengestu](136780) das ist irgendwie seltsam. Wenn er es am 4.3 abholt liegt Zugang am 4.3 vor, wenn er es gar nicht abholt hängt es vom 2. Zustellversuch des Erklärenden ab, tut er dies unverzüglich dann Fiktion am 3.3. So kann er Empfänger ja mit der Entscheidung es leicht verspätet abzuholen steuern ob die Kündigung wirksam ist oder nicht, denn am 4.3 wäre sie ja verfirntet. Verstehe ich das richtig?

STE

Stella2244

4.9.2024, 13:23:24

*verfristet

Blackpanther

Blackpanther

1.4.2022, 18:32:02

Ist der zweite Zustellungsversuch auch dann wirksam zugegangen, wenn der Nichtzugang des ersten versuchs nicht auf einer Fahrlässigkeit des Empfängers beruht? Oder gilt die "Zweitversuchs"-Rspr nur für Fälle der Fahrlässigkeit?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.4.2022, 13:06:01

Hallo Blackpanther, auch nach Ansicht der Rechtsprechung wirkt ein zweiter Zustellungsversuch nur dann zurück, wenn der Adressat die Ursache für die Verspätung gesetzt hat (vgl. schon BGH NJW 1952, 1169). Handelte er also noch nicht einmal fahrlässig, so ist die Erklärung erst mit der erneuten Zustellung wirksam. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Klima-Kleber

Klima-Kleber

12.3.2023, 11:24:27

Muss der zweite Zustellungsversuch denn erfolgreich sein?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.3.2023, 12:19:29

Hallo Klima-Kleber, das ist eine gute Frage. Der BGH spricht in der Tat nur von einem weiteren unverzüglichen Zustellversuch. Daraus lässt sich leider nicht entnehmen, ob man es dabei bewendene lassen kann oder den erfolgreichen Zugang der zweiten Erklärung sicherstellen muss. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Klima-Kleber

Klima-Kleber

12.3.2023, 12:24:56

Wow, danke für die schnelle Rückmeldung!

KLE

kleinerPadawan

18.3.2023, 10:02:27

Ich würde mich da genau am Wortlaut der BGH Rechtsprechung orientieren. Dabei finde ich, dass das Wort "Zustellversuch" deutlich macht, dass der bloße Versuch hier ausreichen soll und gerade kein Erfolg notwendig ist. Ansonsten hätte der BGH sicher davon gesprochen, dass die Fiktion nur gelten soll, wenn die Zustellung in einem unmittelbaren zweiten Anlauf tatsächlich erfolgt. Ich denke das ist bewusst so formuliert.

QUIG

QuiGonTim

25.10.2023, 21:22:05

Besteht der Streit zwischen herrschender L

ehre

und BGH noch? Macht es Sinn in in der Klausur zu problematisieren? Was wären die Argumente für beide Seiten?

LELEE

Leo Lee

28.10.2023, 16:59:36

Hallo QuiGonTim, Lt. dem Vertreter der entgegengesetzten Meinung (also Einsele in MüKo) besteht noch der Streit. So ist er etwa der Meinung, dass der (auch neue) Ansatz des BGH nicht vertretbar sei. Für die Klausur reicht es allerdings aus, dass du die Grundsätze des BGHs kennst. So wird es z.B. auch in den Repetitorien unterrichtet. Einen Streit musst du in dem Sinne nicht führen in der Klausur. Bei Interesse kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Einsele § 130 Rn. 34 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

DEL

deliaco

9.1.2024, 03:07:17

Mir erschließt sich nicht ganz, weshalb der Streit in der Klausur nicht erwähnenswert ist. Strittig ist hier ja, ob sich der Empfänger bei Verschulden oder bloß bei einer unberechtigten

Annahmeverweigerung

& arglistiger

Zugangsvereitelung

so behandeln lassen muss, als sei die Erklärung zugegangen. Ich hätte diesen Streit schon ausgebreitet und einen Streitentscheid durchgeführt. Was sind denn die Gründe dafür, dass der Streit scheinbar so weitläufig als nicht erwähnenswert erachtet wird?

DEL

deliaco

10.1.2024, 22:01:19

Bei der Abholung handelt es sich um eine

Obliegenheit

und nicht wie in der Lösung angegeben um eine Pflicht, oder? Falls ja: Könnt ihr vielleicht kurz erläutern, wie die Begründung lauten würde? Bin mir nämlich da etwas unsicher.

STE

Stella2244

4.9.2024, 11:49:07

Interessante Frage: Liebes Jurafuchs Team, könnt ihr das beantworten?

Skra8

Skra8

23.7.2024, 16:16:11

Witzigerweise bietet die Post seit dem 1. September 1997 das Format "Einwurf-Einschreiben" an, das diese Problematik de facto adressiert. Wenn ich mich nicht ganz täusche, ist das keine zufällige Überschneidung.


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